Beschlüsse im selbstständigen Beweisverfahren zur Unfallversicherung
Zu dem Thema Unfallversicherung in Verbindung mit dem selbstständigen Beweisverfahren nach § 485 ZPO finden sich bei juris aktuell folgende Entscheidungen:
- OLG Dresden, 4 W 279/22, Beschluss vom 18.05.2022
Eine Antragstellerin wollte per Gutachten die unfallbedingte Invalidität (Gliedertaxe) klären lassen; das LG Dresden verneinte mangels Beweisgefährdung und wegen verfristeter ärztlicher Invaliditätsfeststellung ein rechtliches Interesse. Das OLG gab der Beschwerde überwiegend statt: Die Fristwahrung war nicht evident ausgeschlossen, ein Hinweis nach § 186 VVG muss nicht drucktechnisch hervorgehoben sein, und eine etwaige Verwirkung/Treuwidrigkeit der Versicherung (Kulanzgutachten) sei erst im Hauptverfahren zu klären. Die Fragen zu Zahnmedizin/Neurologie wurden mangels Anhaltspunkten abgelehnt.
2. OLG Karlsruhe, 9 W 57/16, Beschluss vom 02.02.2017
Nach einem Leitersturz stritten die Parteien über den Invaliditätsgrad; das LG Freiburg hatte einen Teil der vom Antragsteller formulierten Beweisfragen nicht übernommen. Das OLG gab der Beschwerde statt und stellte klar: Im selbständigen Beweisverfahren bestimmt allein der Antragsteller Inhalt und Grenzen des Beweisthemas (auch verbindliche Vorgaben zu Prognosemaßstab und Gliedertaxe), das Gericht ist daran gebunden und prüft nicht, ob die Fragen für den späteren Hauptsacheanspruch rechtlich erheblich sind.
3. OLG Nürnberg, 8 W 2040/14, Beschluss vom 09.10.2014
Nach einer als Borreliose gemeldeten Erkrankung lehnte der Versicherer Leistungen ab; das LG Nürnberg-Fürth wies den Antrag auf selbständiges Beweisverfahren zurück, u.a. weil der Invaliditätsgrad nicht zum „Zustand einer Person“ gehöre. Das OLG Nürnberg hob dies auf: Weder die streitige Kausalität (Zeckenbiss vs. anderes Insekt) noch eine mögliche Fristversäumnis bei der ärztlichen Feststellung stehen dem rechtlichen Interesse evident entgegen, und der Invaliditätsgrad ist Teil des „Zustands“ i.S.d. § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.
4. OLG Celle, 8 W 27/11, Beschluss vom 10.05.2011
Ein Versicherungsnehmer zweier Unfallversicherungen beantragte nach einem Sturz beim Treppensteigen und einer später geltend gemachten Borreliose ein selbständiges Beweisverfahren. Das LG Hannover hatte dies als unzulässig verworfen, da der Versicherer nicht zugestimmt habe und kein Beweismittelverlust drohe. Das OLG Celle hob den Beschluss auf: Bei § 485 Abs. 2 ZPO kommt es auf ein Sicherungsinteresse nicht an, ein weit zu fassendes rechtliches Interesse genügt. Zudem darf der Versicherer das Untersuchungsrecht nicht gegen das Recht des Antragstellers ausspielen, selbst einen Arzt/Sachverständigen vorzuschlagen.
5. OLG Köln, 5 W 92/05, Beschluss vom 01.08.2005
Ein Versicherter wollte zur Vorbereitung eines Invaliditätsanspruchs (Schulterverletzung nach Arbeitsunfall) ein Gutachten einholen; das LG Aachen lehnte dies ab, u.a. weil die Frage nach dem Invaliditätsgrad unzulässig sei. Das OLG Köln hob dies auf: Auch die Feststellung der Invaliditätshöhe ist über § 485 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zulässig, ein eigenes Privatgutachten des Versicherers steht dem rechtlichen Interesse nicht entgegen, und der Verweis auf ein selbst einzuholendes Privatgutachten ersetzt das selbständige Beweisverfahren nicht.
6. OLG Köln, 5 W 69/01, Beschluss vom 18.07.2001
Eine Versicherungsnehmerin wollte klären lassen, ob ein Wirbelbruch unfallbedingt war; das LG Köln hatte das rechtliche Interesse trotz Ablehnung einer gütlichen Einigung durch den Versicherer verneint. Das OLG Köln änderte den Beschluss ab und ordnete die Begutachtung an: Die Ablehnung eines Vergleichs durch den Antragsgegner steht dem rechtlichen Interesse nicht entgegen, es genügt, dass das Gutachtenergebnis die Prozessführung beeinflussen kann.
Zuletzt aktualisiert am 21. August 2026 | Veröffentlicht: 21. August 2026

