Die Rückkehr aus dem Notlagentarif

Die private Krankenversicherung bietet in Deutschland eine Alternative zur Gesetzlichen, um der gesetzlichen Versicherungspflicht nachzukommen. Anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Beitrag jedoch unabhängig von den eigenen Einnahmen. Das führt natürlich zu Ersparnissen bei besonders hohen Einkommen, jedoch auch dazu, dass bei unerwarteten Einkommenseinbußen die Beiträge plötzlich einen höheren Anteil am Einkommen ausmachen. Außerdem sind Sie für die Zahlung Ihrer Beiträge selbst verantwortlich, was bei unübersichtlicher Buchführung dazu führen kann, dass Beiträge aus Versehen nicht gezahlt werden. Doch was passiert, wenn die Zahlungen ausfallen?

Zuerst die gute Nachricht: Nach § 193 VVG ist die Kündigung des Versicherungsverhältnisses keine mögliche Reaktion auf das Ausbleiben der Zahlungen. Vielmehr beginnt ein spezieller Ablauf, der in § 193 Abs. 6-10 VVG normiert. Kurz gefasst kommt es nach Mahnungen durch die Versicherung zu dem Notlagentarif. (Lesen Sie dazu auch:)

Der Notlagentarif

Innerhalb dieses Notlagentarifs sind nur noch akute Krankheiten und Schmerzzustände versichert, für welche dann auch nur reduzierte Sätze gezahlt werden, sodass diese Patienten für die Ärzte nur wenig lukrativ sind.

Dafür sind jedoch die Beiträge mit 100-125 Euro monatlich sehr gering. Ziel war es, durch den Notlagentarif das Ansammeln hoher Prämienschulden zu verhindern und den Versicherten zur Zahlung der Prämien zu bringen. Er ersetzt entsprechend nicht den Weg in den Basistarif, der bei Hilfebedürftigkeit in Zusammenarbeit mit den Sozialämtern oft zur vollkommenen Befreiung von den Prämien führt; bei Versicherungsleistungen, die denen der GKV entspricht.

Um diesem Ziel weiter zu entsprechen, kommt es auch zu einer Teiltilgung der Prämie durch die Rückstellungen, die die jeweilige Versicherung zur Kostenreduzierung im Alter von Ihren Beiträgen angelegt hat. Dies kann zwar kurzfristig Beiträge senken (im Notlagentarif gilt ein Mindestsatz von 79 €), führen jedoch später im normalen Tarif zu höheren Beiträgen, insbesondere im Alter.

Weg aus dem Notlagentarif

Auch der Weg aus dem Notlagentarif ist nach § 193 Abs. 9 klar normiert: Durch Zahlung aller Prämienrückstände zuzüglich eines Säumniszuschlages und der Beitreibungskosten wird mit dem ersten Tag des übernächsten Monats das Versicherungsverhältnis fortgesetzt, zu denselben Konditionen wie vor dem Notlagentarif. Es ist jedoch dabei folgendes zu beachten: Es ist nicht richterrechtlich entschieden, ob für die Rückkehr auch solche Schulden getilgt werden müssen, die verjährt sind und damit in der Theorie nicht mehr einklagbar sind. Während die spärlichen Meinungen in der Literatur dazu tendieren, dies zu bejahen, spricht einiges dagegen: Denn es besteht auf viele Jahre gesehen die Gefahr einer Überschuldung, welcher zum Beispiel im Sozialversicherungsrecht durch entsprechende Ausschlüsse Rechnung getragen wird. Außerdem scheint es dem Grundgedanken der Verjährung widersprüchlich, wenn ein Anspruch zwar nicht mehr einklagbar ist, aber dann doch indirekt geltend gemacht werden kann. Tendenziell ist daher davon auszugehen, dass nur die durchsetzbaren Schulden zu zahlen sind.

Sind die Schulden beglichen, was auch durch Aufrechnung mit Versicherungsleistungen passieren kann, so ist die Rückkehr zu dem normalen Tarif obligatorisch, ein freiwilliges Verbleiben ist ausgeschlossen. [1]

Die Aufrechnung

Grundsätzlich sollte jeder Mensch in Deutschland in Versicherungsschutz genießen. Diesem gesetzlichen Grundsatz widerspricht aber die vom BGH anerkannte Möglichkeit, ausstehende Versicherungsbeiträge mit den Leistungen aufzurechnen. Daher sollte man sich bewusst sein, dass solche Schulden spätestens bei den nächsten Arztrechnungen ausgeglichen werden. Versicherungsschutz ohne diese Aufrechnungsmöglichkeit besteht nur bei sozialer Hilfsbedürftigkeit. [2]

Eine Aufrechnung nach Verjährung bleibt aber den Grundsätzen von § 215 BGB unterworfen, das heißt, es müssen beide Ansprüche zeitgleich unverjährt bestanden haben.

Somit kann man auch hier nicht von Schulden aus zu weiter Ferne heimgesucht werden.

Schuldentilgung

Sind die Schulden getilgt, so wird man automatisch im übernächsten Monat in den vorherigen Tarif zurückversetzt, ein Antrag ist nicht mehr nötig. Für den Übergangszeitraum bleibt man jedoch im Notlagentarif mit dem beschränkten Versicherungsschutz versichert

So erreichen Sie unsere Kanzlei in Köln:

Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer

Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

Hohenstaufenring 62
50674 Köln
Tel. (0221) 933356-0
Fax (0221) 933356-19
info@dr-riemer.de
Moritz Srol

Moritz Srol

Studentischer Mitarbeiter