Durchsetzung von Anhörungsterminen im selbstständigen Beweisverfahren: Interessenkonflikt zwischen Richter und Anwalt

Im deutschen Zivilprozessrecht existiert ein Spannungsfeld zwischen prozessökonomischen Interessen der Gerichte einerseits und den vergütungsrechtlichen Interessen des Rechtsanwalts andererseits. Dieses Problem tritt im selbstständigen Beweisverfahren nach § 485 ZPO besonders deutlich zutage, wenn es um die Frage geht, ob ein Anhörungstermin zur mündlichen Erläuterung des Sachverständigengutachtens anberaumt wird oder nicht.

Auf der einen Seite steht der Richter, der unter erheblichem Zeit- und Arbeitsdruck steht und bestrebt ist, Verfahren möglichst effizient und ohne zusätzliche Terminbelastung zu erledigen. Auf der anderen Seite steht der Rechtsanwalt, der nicht nur das Interesse seines Mandanten auf umfassende Aufklärung des Sachverhalts vertritt, sondern auch ein legitimes wirtschaftliches Interesse an der Entstehung der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG hat.

Die Terminsgebühr ist für den Anwalt erforderlich, um die Verfahrensgebühr zu subventionieren, die tendenziell zu gering ist.
Richter haben dieses Problem hingegen nicht: Sie erhalten für das selbstständige Beweisverfahren einen oder zwei Zählpunkte in ihrem Erledigungssystem, rein für das Verfahren und losgelöst davon, ob ein Anhörungstermin durchgeführt wird.

Interessenlagen der Beteiligten

Die deutschen Zivilgerichte sind in hohem Maße überlastet. Jeder zusätzliche Termin bedeutet eine zusätzliche zeitliche Belastung: Ein Anhörungstermin bindet nicht nur den Richter, sondern auch Urkundsbeamte, Justizwachtmeister und ggf. weitere Beteiligte für mehrere Stunden.

Jeder zusätzliche Termin verlängert zudem die Gesamtdauer des Verfahrens, was im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot steht.

Aus richterlicher Sicht bietet § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO hier eine attraktive Alternative:

„Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens, eine schriftliche Erläuterung oder eine Ergänzung des Gutachtens anordnen.“

Diese Formulierung („kann“) eröffnet dem Gericht einen Ermessensspielraum, der in der Praxis häufig dazu genutzt wird, anstelle eines mündlichen Termins ein schriftliches Ergänzungsgutachten anzufordern. Die Vorteile aus gerichtlicher Perspektive liegen auf der Hand:

Es entsteht keine zusätzliche Terminbelastung. Darüber hinaus bedeutet diese Vorgehen Flexibilität für den zuständigen Richter. Dieser kann das Ergänzungsgutachten in seine eigene Zeitplanung integrieren.

Letztendlich ist die Einholung eines Ergänzungsgutachtens mit geringeren Kosten verbunden.

Der Rechtsanwalt auf der anderen Seite hat primär die Pflicht, die Interessen seines Mandanten bestmöglich zu vertreten.

Neben dem Mandanteninteresse besteht ein wirtschaftliches Interesse des Rechtsanwalts an der Entstehung der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.

Im selbstständigen Beweisverfahren ist keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben. Daher entsteht die Terminsgebühr nicht automatisch, sondern nur, wenn tatsächlich ein Termin stattfindet und der Anwalt daran teilnimmt.

Die Rechtslage

Die zentrale Norm für die Frage der Anhörung ist § 411 ZPO:

„Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens, eine schriftliche Erläuterung oder eine Ergänzung des Gutachtens anordnen.“

Ausweislich der Formulierung „kann“ steht dem Gericht ein Ermessensspielraum zu. Allerdings ist dieses Ermessen nicht schrankenlos – es unterliegt der gerichtlichen Überprüfung und muss verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen.

Gemäß Art. 103 Abs. 1 GG hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

Dieses Grundrecht ist eines der wichtigsten Prozessgrundrechte im deutschen Recht. Es verpflichtet die Gerichte. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger umfasst.

BVerfGK 20, 218 (224):

„Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger.“

Die Parteien haben ein Grundrecht darauf, den Sachverständigen zu befragen.
Dieses Recht besteht unabhängig von der Verfahrensart – also auch im selbstständigen Beweisverfahren.
Eine Ablehnung der Anhörung muss prozessrechtlich begründet sein und darf nicht willkürlich erfolgen.

Weitere wichtige Gerichtsentscheidungen

BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2012 (1 BvR 1999/09):

Das BVerfG stellte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest, weil das Gericht zentrale Einwände gegen ein Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt hatte. Die Entscheidung unterstreicht, dass Art. 103 Abs. 1 GG die Berücksichtigung erheblichen Parteivorbringens gebietet – auch in Form von Fragen an den Sachverständigen.

BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2018 (1 BvR 1155/18):

Hier betonte das BVerfG erneut:

Art. 103 Abs. 1 GG gebietet die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge.
Das Gericht muss vor Erlass einer Entscheidung prüfen, ob rechtliches Gehör gewährt wurde.

BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 (1 BvR 618/22):

Das BVerfG bekräftigte die Pflicht der Gerichte, vor dem Erlass einer Entscheidung zu prüfen, ob dem Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde. Dies gilt auch für die Frage der Sachverständigenanhörung.

OLG München: Anhörung muss auch im Beweisverfahren erfolgen

In einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2009 hat das OLG München klargestellt:

OLG München, Urteil vom 03.08.2009 (19 U 2171/09):

Leitsätze:

  1. Auch im selbstständigen Beweisverfahren kann die mündliche Anhörung des Sachverständigen verlangt werden.
  2. Ein schriftliches Ergänzungsgutachten macht die Anhörung nicht entbehrlich.
  3. Mehrere schriftliche Ergänzungsgutachten hintereinander anzuordnen, um die persönliche Ladung zu vermeiden, ist unzulässig.

Das OLG München betonte, dass das Fragerecht der Parteien nicht durch wiederholte schriftliche Gutachtenerstattung beschnitten werden darf. Ein Gericht, das einen rechtzeitigen und nicht missbräuchlichen Antrag auf Anhörung ablehnt, handelt rechtsfehlerhaft.

OLG Düsseldorf: Beschwerde gegen Ablehnung möglich

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2000 (22 W 10/00):

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Beschluss, der einen Antrag auf Anhörung des Sachverständigen ablehnt, mit der einfachen Beschwerde nach § 567 ZPO anfechtbar ist.

Der Anwalt muss sich nicht mit der Ablehnung abfinden. Das OLG kann die Aufhebung des Beschlusses und die Anberaumung eines Termins anordnen.
Dies schafft einen zusätzlichen Anreiz für die Erstinstanz, Anhörungsanträgen stattzugeben.

OLG Köln: Ermessen des Gerichts ist überprüfbar

OLG Köln, Beschluss vom 12.09.2016 (17 W 261/15):

Das OLG Köln stellte klar, dass das Ermessen des Gerichts nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gerichtlich überprüfbar ist. Für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung geboten ist, kommt es nicht darauf an.

Entscheidend ist allein, ob die Parteien ein berechtigtes Interesse an der mündlichen Befragung haben. Dieses Interesse ist regelmäßig anzunehmen, wenn:

Das Gutachten Unklarheiten enthält, die Parteien konkrete Fragen formuliert haben oder eine schriftliche Beantwortung nicht ausreicht.

Zusammenfassendes Fazit

Das Spannungsfeld zwischen den prozessökonomischen Interessen der Gerichte und den vergütungsrechtlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft im selbstständigen Beweisverfahren ist ein Problem des deutschen Zivilprozessrechts. Die Rechtsprechung – insbesondere des Bundesverfassungsgerichts – hat jedoch klare Vorgaben gemacht:

Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Parteien ein Grundrecht auf Anhörung des Sachverständigen.

Dieses Recht besteht unabhängig von der Verfahrensart – also auch im selbstständigen Beweisverfahren.
Ein Gericht darf dieses Recht nicht durch wiederholte schriftliche Ergänzungsgutachten umgehen

Der Antrag auf Anhörung ist damit grundsätzlich zu bewilligen, solange er nicht rechtmissbräuchlich oder verspätet gestellt wird.

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