Funktion und Grenzen von Anlagen zu einer Klageschrift im Zivilprozess
Anlagen erfüllen im deutschen Zivilprozess nach § 131 ZPO mehrere Zwecke. Geordnete Anlagen ermöglichen dem Gericht und der Gegenseite den Sachverhalt schneller nachvollziehen zu können und reduzieren etwaige Rückfragen nach § 139.
Vor allem besitzen sie aber eine beweissichernde und konkretisierende Funktion, können den erforderlichen tatrichterlichen Sachvortrag der Partei aber letztlich nicht ersetzen. Sie sollen die mündliche Verhandlung lediglich vorbereiten. Zudem wird dem Gegner ermöglicht, sich schriftlich oder in der Verhandlung zu den Urkunden zu äußern.
Die Zulässigkeit und Reichweite der Bezugnahme auf Anlagen ist durch die Substantiierungslast, das Gebot der Prozessökonomie und den Schutz auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) begrenzt.[1]
Inhaltliche Voraussetzungen der Klageschrift
Nach § 131 Abs. 1 ZPO sind dem Schriftsatz die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift beizufügen.
Bei dem Verweis auf Verträge, Rechnungen, Schriftwechsel etc. müssen diese geordnet als Anlage beigefügt werden.
Kein Ersatz schriftsätzlichen Vortags durch Anlagen
Trotz ihrer Nützlichkeit unterliegt die Verwendung von Anlagen klaren prozessrechtlichen Grenzen.
Gerichte sind nicht verpflichtet, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten.[2] Dies würde gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen.[3] Der Kläger muss vielmehr substantiiert in der Klageschrift auf die verschiedenen Anlagen Bezug nehmen.
Die Anlagen können somit auch nicht den schriftsätzlichen Vortrag ersetzen. Dies gilt auch soweit, als der Anwalt ausdrücklich auf diese Bezug nimmt.
Der gesamte Inhalt der Klage muss sich aus dem Schriftsatz selbst ergeben. Dabei dienen die beigefügten Anlagen lediglich als Erläuterungshilfe.[4]
Die Bezugnahme auf Anlagen ist folglich zusammenfassend nur zulässig, wenn:
- die Anlage aus sich heraus verständlich ist,
- konkrete Bezugnahme auf diese im Schriftsatz
- dem Gericht keine unzumutbare Sucharbeit abverlangt wird.
Bestimmtheitsgebot (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO)
Der Klagegrund muss zudem so bestimmt sein, dass Gegenstand und Umfang des Anspruchs deutlich aus der Klageschrift hervorgehen Eine bloße Verweisung auf eine oder mehrere unstrukturierte Anlagen genügt diesem Bestimmtheitsgebot grundsätzlich nicht. Ausreichend kann hingegen sein:
- eine im Schriftsatz knapp umrissene Anspruchsgrundlage,
- ergänzt durch eine geordnete Aufstellung in der Anlage (z. B. Tabelle mit Positionen, Beträgen, Zeiträumen),
- sofern sich aus der Anlage die erforderlichen Informationen entnehmen lassen.
Rechtliches Gehör und Fairness gegenüber der Gegenseite
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Parteien rechtliches Gehör zu gewähren. Das schließt ein, dass die Gegenseite den gegen sie gerichteten Vorwurf klar erkennen und darauf reagieren können muss. Wird der Sachvortrag faktisch in ein undurchsichtiges Anlagenkonvolut ausgelagert, kann dies das Verteidigungsrecht beeinträchtigen und prozessuale Nachteile für die vortragende Partei begründen, da der Beklagte nicht oder nur mit Schwierigkeit dem Schriftsatz entnehmen kann, worauf die Klage gestützt wird.[5]
Mögliche Folgen unzulässiger Anlagengestaltung
Das Gericht kann den Vortrag als nicht substantiiert werten und die Klage als unzulässig oder unschlüssig abweisen.
Im Berufungs- oder Revisionsverfahren kann ein unzureichender Erstvortrag dazu führen, dass neue Tatsachen nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.
Bei Verletzung des rechtlichen Gehörs der Gegenseite kann dies sogar verfassungsrechtliche Relevanz entfalten (Art. 103 Abs. 1 GG).
Zusammenfassung
Anlagen sind lediglich Beweismittel und Erläuterungshilfe, kein Ersatz für den Sachvortrag.
Der Hauptvortrag muss sich aus dem Text der Klageschrift ergeben; Anlagen dürfen nur konkretisierend wirken.
Bezugnahmen müssen präzise, Anlagen geordnet und verständlich sein, um dem Gericht keine unzumutbare Sucharbeit aufzuerlegen.
Bei Einhaltung dieser Grundsätze stärken Anlagen die Schlüssigkeit der Klage und erleichtern den Gerichtsprozess.
[1] Fritsche, in: MüKoZPO, § 131 Rn. 1, 2.
[2] BGH, Urteil vom 03.10.1956 – IV ZR 58/56, NJW 1956, 1878; Urteil vom 03.05.2005 – IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927, 2929; Beschluss vom 12.12 2013 – IX ZR 299/12, IBR 2014, 188; BGH, Beschluss vom 02.10.2018 – VI ZR 213/17, BeckRS 2018, 33393.
[3] Becker/Eberhardt, in: MüKoZPO, § 253.
[4] Fischer, in: MHdB GesR VII, § 10, Rn. 1-29.
[5] https://www.beck-aktuell.de/heute-im-recht/rechtsprechung/urteilsanmerkungfdzvr201902-2019-01-28.
Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer
Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht
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Fina Lingens
Studentische Mitarbeiterin
Zuletzt aktualisiert am 8. September 2026 | Veröffentlicht: 8. September 2026


