Gesetzeslücken um den Notlagentarif
Der Notlagentarif dient der Verhinderung der Überschuldung des Versicherungsnehmers: Das Nichtzahlen der Beiträge würde andernfalls einen immer größeren Schuldenberg anwachsen lassen. Mit Tilgung der Schulden wird man nach zwei Monaten automatisch in den Normaltarif zurückversetzt. Doch besteht hier auch ein Gesetzeslücke, die zu hinterfragen ist.
Über die Zahlung des säumigen Beitrags kann der Versicherungsnehmer alleine kontrollieren, wann er zurück in den normalen Tarif kommt. Dies bedeutet auch, dass man, sofern man es denn riskieren möchte, seine Arzttermine auf einen bestimmten Zeitpunkt im Jahr legen kann und für den Rest des Jahres in dem weitaus günstigeren Notlagentarif verbleibt. Dadurch minimiert man die zu zahlenden Beiträge, hat aber bei dem geplanten Bedarf die volle Versicherungsleistung.
Dieser „Trick“ kommt jedoch nicht ohne seine Tücken:
Zuerst dabei zu erwähnen, dass man für den Notlagentarif der Krankenversicherung Geld schuldig bleiben muss. Unabhängig von der Frage, in welchem Tarif das Versicherungsverhältnis besteht, sind diese zu zahlen und, sollte man dies nicht tun, potentiell einklagbar. Das heißt, dass unter Umständen Rechtsverfolgungskosten der Versicherung zu bezahlen sind und aus der Ersparnis schnell eine finanzielle Belastung wird. Denn, auf die Schulden fallen auch Säumniszuschläge an. Diese betragen 1 % pro Monat, eine Summe, die sich, sofern die Schulden nicht im Zaum gehalten werden, schnell negativ auf die eigene wirtschaftliche Lage auswirken können.
Außerdem kann die Versicherung Forderungen, die sie gegen ihre Versicherungsnehmer haben, mit deren Ansprüchen auf Leistungen aufrechnen und diese dadurch in den normalen Tarif „zwingen“. Das bedeutet, dass man während der Versicherung keinerlei oder nur Versicherungsleistungen in sehr geringem Maße fordern kann.
Nicht zu missachten ist auch die Frist von zwei Monaten zur Wiederaufnahme des normalen Tarifs: Aus dieser resultiert nämlich, dass man bei akuten Problemen keine direkte medizinische Versorgung erhält oder diese beschränkt wird. Während sich das bei kleinen Rechnungen wie einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für eine leichte Erklärung noch „lohnen“ kann, könnte ein zahnmedizinisches Problem teurer zu stehen kommen.
Zusätzlich führen Schulden bei den PKV zu negative Schufa-Einträgen, welche einen finanziellen Nachteil durch eine negative Bonität nach sich ziehen würden. Teile der Prämien im Notlagentarif werden außerdem von der Altersrückstellung ausgeglichen, sodass die Beiträge im Normaltarif schneller steigen als für gewöhnlich, was zu einer großen Belastung im Alter führt, gerade dann, wenn man durchgängig im Normaltarif versichert sein muss.
Auch moralisch ist es fraglich:
Neben diesen doch recht großen rechtlichen und finanziellen Risiken ist auch noch ein weiterer Punkt zu beachten: Dieses System erschafft kein Geld aus dem Nichts, vielmehr ist es bei Erfolg lediglich ein Nutznießen von den Beiträgen anderer Versicherten. Somit schadet man nicht nur dem Versicherungsunternehmen, sondern auch allen Mitversicherten in der Solidargemeinschaft. Man belastet somit auf lange Sicht auch allen anderen. Des Weiteren sind diese Gesetzeslücken nicht endgültig, je mehr Menschen diese ausnutzen, desto eher wird dies durch den Gesetzgeber unterbunden werden.
Insgesamt ist daher wohl von einem solchen „kreativen Einsatz“ des Notlagentarifs, wie er von einigen Anwälten propagiert wird, abzusehen.
So erreichen Sie unsere Kanzlei in Köln:
Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer
Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

Moritz Srol
Moritz Srol
studentischer Mitarbeiter
Zuletzt aktualisiert am 16. September 2026 | Veröffentlicht: 16. September 2026


