Gutachter- und Schlichtungsstellen auch bei den Zahnärztekammern?
Wenn in der zahnärztlichen Behandlung etwas schiefgeht, können Patientinnen und Patienten eine neutrale, fachliche Prüfung durch Einrichtungen der Zahnärztekammern beantragen. Entsprechende Stellen gibt es auch bei den Zahnärztekammern, allerdings nicht in einheitlicher Form.
Gibt es solche Stellen auch für Zahnarztpatienten?
Ja. Wie die Ärztekammern haben auch die Landeszahnärztekammern Stellen eingerichtet, die außergerichtlich bei Streitigkeiten zwischen Patient und Zahnarzt helfen sollen. Das Bundesgesundheitsministerium bestätigt, dass Ärzte- und Zahnärztekammern Gutachter- und Schlichtungsstellen unterhalten. Anders als in der Humanmedizin gibt es jedoch keine bundeseinheitliche Struktur. Jede Landeszahnärztekammer regelt Zuständigkeit, Verfahren und Kosten selbst. Zuständig ist die Kammer des Bundeslandes, in dem die Behandlung stattgefunden hat.
Die Einrichtungen unterscheiden sich in Bezeichnung und Funktion:
- Schlichtungsstellen zielen auf eine einvernehmliche Lösung.
- Gutachterkommissionen und Begutachtungsstellen prüfen fachlich, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Beispiele sind die Gutachterkommission bei der LZK Baden-Württemberg und die Begutachtungsstelle bei der ZÄK Nordrhein, die ihr Verfahren zugleich als Schlichtungsverfahren bezeichnet.
- Gutachterordnungen mit Sachverständigenlisten sehen kein eigenes Verfahren vor. Die Kammer benennt nur Gutachter, die Patienten oder Gerichte beauftragen können (z. B. Sachsen-Anhalt).
Was können geschädigte Patienten dort erreichen?
Die Stellen klären, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und ob er einen Gesundheitsschaden verursacht hat. Sie sprechen weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld zu. Ihr Ergebnis ist in der Regel nicht vollstreckbar und bindet die Parteien nicht. Es liefert aber eine unabhängige fachliche Einschätzung für Vergleichsverhandlungen mit dem Zahnarzt und seinem Haftpflichtversicherer.
Das Verfahren ist freiwillig, beide Seiten müssen grundsätzlich zustimmen. Eine bereits erhobene Klage schließt es regelmäßig aus. Zusätzliche Ausschlussgründe regeln die Kammern selbst. So darf etwa in Baden-Württemberg die Behandlung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Diese Frist kann kürzer sein als die Verjährungsfrist, der Antrag sollte daher frühzeitig gestellt werden.
Kosten
Die Kosten sind je nach Bundesland unterschiedlich. Nach dem Vergleich der Verbraucherzentrale (Stand Januar 2022) gilt:
- Gebührenfrei: Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe.
- Kostenpflichtig: Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Thüringen, je nach Land etwa 100 bis 400 Euro. In Rheinland-Pfalz zahlen beide Parteien je 400 Euro.
- Keine Angabe: Berlin.
Eigene Auslagen, Anwaltskosten und häufig auch die Kosten eines erforderlichen Sachverständigengutachtens tragen die Parteien selbst. Die Gebührenfreiheit bezieht sich nur auf das Verfahren selbst. Da sich Gebühren ändern können, sollten die aktuellen Angaben der zuständigen Kammer geprüft werden.
Dauer
Einheitliche Angaben zur Dauer gibt es nicht. Die ZÄK Nordrhein nennt derzeit acht bis zwölf Monate. Die Dauer verlängert sich, wenn ein externes Gutachten eingeholt werden muss.
Besetzung
In den meisten Ländern besteht die Stelle aus einem Vorsitzenden, häufig mit Befähigung zum Richteramt, und zwei zahnärztlichen Beisitzern. In Baden-Württemberg sind das ein Zahnarzt ohne Gebietsbezeichnung und ein Zahnarzt aus dem Fachgebiet des Behandlers. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Nach dem Statut der LZK Baden-Württemberg sind sie zudem weisungsunabhängig. Patientenvertreter gehören der Kommission in der Regel nicht an. Die Anbindung an die Kammer bleibt daher ein häufig geäußerter Einwand.
Hemmung der Verjährung nach § 204 BGB
Ärztliche Schlichtungsstellen
Der BGH hat entschieden, dass ein Antrag bei der Schlichtungsstelle der Ärztekammern die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB hemmt (zur bis 25.02.2016 geltenden Fassung). Er behandelt die Stelle als sonstige Gütestelle und vermutet das Einvernehmen unwiderleglich. Die Hemmung tritt deshalb auch ein, wenn der Arzt oder sein Haftpflichtversicherer dem Verfahren nicht zustimmt. Ob der Antrag nach der Verfahrensordnung zulässig oder begründet ist, ist für die Hemmung grundsätzlich unerheblich (BGH, Urt. v. 17.01.2017 – VI ZR 239/15).
Zahnärztliche Stellen
Eine höchstrichterliche Entscheidung zu den Stellen der Zahnärztekammern liegt nicht vor. Eine Übertragung der Grundsätze liegt bei Schlichtungsstellen mit Einigungsauftrag nahe, weil die Begründung des BGH nicht an Besonderheiten des ärztlichen Berufsrechts anknüpft, sondern an die Eigenschaft der Stelle als berufsständische Einrichtung zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Gesichert ist sie nicht. Bei reinen Begutachtungsstellen ist sie zweifelhaft, bei bloßen Gutachterlisten scheidet eine Hemmung mangels Verfahrens aus. Maßgeblich sind Organisation und Verfahrensordnung der jeweiligen Stelle, nicht ihre Bezeichnung.
Wirkung
Der Antrag muss vor Eintritt der Verjährung bekanntgegeben werden. Die Hemmung endet sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Regelverjährung beträgt drei Jahre ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Patient Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Die Höchstfristen des § 199 Abs. 2 bis 4 BGB laufen unabhängig davon.
Praxishinweis
Bei drohender Verjährung sollte nicht allein auf die Hemmung durch die Gutachter- oder Schlichtungsstelle vertraut werden. Sicherer sind:
- ein schriftlicher Verjährungsverzicht des Zahnarztes oder seines Haftpflichtversicherers,
- die Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB),
- ein selbständiges Beweisverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB).
Auch Verhandlungen können die Verjährung nach § 203 BGB hemmen.
Abgrenzung zu anderen Wegen
Gesetzlich Versicherte können ihre Krankenkasse einschalten. Diese ist nach § 66 SGB V zur Unterstützung bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen verpflichtet und kann ein Gutachten des Medizinischen Dienstes veranlassen. Bei Mängeln an Zahnersatz oder kieferorthopädischen Leistungen kommt außerdem das Gutachterverfahren der Kassenzahnärztlichen Vereinigung in Betracht. Diese Wege sind keine Schlichtung. Nach hier vertretener Auffassung handelt es sich nicht um Gütestellen im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, sodass auf sie keine Verjährungshemmung gestützt werden sollte.
Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer
Fachanwalt für Medizinrecht & Versicherungsrecht
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Charisma Sadana
Zuletzt aktualisiert am 6. Oktober 2026 | Veröffentlicht: 17. September 2026


