Inhaberausfallversicherung einfach erklärt: Leistungen, Nebenarbeit und Folgen
1. Was ist eine Inhaberausfallversicherung?
Was würde passieren, wenn Sie als geschäftsführende Inhaberin oder geschäftsführender Inhaber aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit unerwartet über einen längeren Zeitraum ausfallen?
In solchen Fällen kommt die sogenannte Inhaberausfallversicherung ins Spiel: die Inhaberausfallversicherung ist eine gewerbliche Versicherung für Betriebsinhaber, Geschäftsführer oder Gesellschafter. Sie zahlt typischerweise eine vereinbarte Tagespauschale, wenn die versicherte Person infolge eines Unfalls, durch Krankheit oder durch eine psychische Erkrankung arbeitsunfähig wird. Die Leistung kann insbesondere verwendet werden, um laufende Betriebskosten zu tragen, eine Ersatzkraft zu finanzieren oder Ertragseinbußen abzufedern.
Anders als eine private Krankentagegeld- oder Berufsunfähigkeitsversicherung dient sie damit vorrangig der Absicherung des Unternehmens. Ob ein Versicherungsschutz besteht, richtet sich nach dem individuellen Vertrag. Häufig setzt die Leistung eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60% und den Ablauf einer Karenzzeit voraus; bei einem verbreiteten Tarifmodell beträgt diese 21, 42 oder 90 Tage. Erst nach dem Ablauf der vereinbarten Karenzzeit tritt die Leistungspflicht ein. Die maximale Leistungsdauer liegt oft bei zwölf Monaten.
2. Darf der Betriebsinhaber während des Bezugs der Leistungen arbeiten?
Wenn ein Versicherungsschutz besteht, stellt sich als nächstes die Frage ob arbeitsrechtliche Tätigkeiten währen des Bezugs erlaubt sind. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist kein allgemeines Arbeitsverbot. Daher kann eine Person grundsätzlich auch während einer Krankschreibung Tätigkeiten aufnehmen, wenn dies medizinisch vertretbar ist. Bei Arbeitnehmern gilt die tatsächliche Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit allerdings regelmäßig als Ende der Arbeitsunfähigkeit.
Für die Inhaberausfallversicherung ist diese allgemeine Regel nur ein Ausgangspunkt. Entscheidend ist, wie der Versicherungsvertrag „Arbeitsunfähigkeit“ definiert und ob eine Mindestquote vereinbart wurde. Ist etwa eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60% vorausgesetzt, kann eine begrenzte Tätigkeit denkbar sein, sofern die versicherte Person weiterhin mindestens zu 60% außerstande ist, ihre konkrete betriebliche Tätigkeit auszuüben.
Nicht jede Handlung im Betrieb bedeutet deshalb zwingend, dass kein Versicherungsfall mehr vorliegt. Vereinzelte organisatorische Maßnahmen, die Abgabe eines Auftrags oder die Abstimmung mit einer Vertretung können anders zu bewerten sein als die regelmäßige operative Führung des Betriebs. Je näher die Tätigkeit an den üblichen Kernaufgaben des Inhabers liegt und je regelmäßiger sie ausgeübt wird, desto eher spricht sie gegen die behauptete Arbeitsunfähigkeit. Die Tätigkeit sollte daher ärztlich abgeklärt, dokumentiert und dem Versicherer vorab mitgeteilt werden.
3. Was passiert bei Arbeit trotz Leistungsbezugs?
Während des Leistungsbezugs aus einer Inhaberausfallversicherung ist eine berufliche Tätigkeit nicht automatisch ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob der Versicherungsnehmer weiterhin in dem im Vertrag vorausgesetzten Umfang arbeitsunfähig ist. Viele Tarife leisten erst ab einer bestimmten Teil-Arbeitsunfähigkeit, häufig ab 60 Prozent. Übt die versicherte Person trotz Leistungsbezugs Tätigkeiten aus, etwa organisatorische Aufgaben, Kundenkommunikation oder Arbeiten im Betrieb, muss geprüft werden, ob diese Tätigkeit mit der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit vereinbar ist.
Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer
Fachanwalt für Medizinrecht & Versicherungsrecht
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Charisma Sadana
Zuletzt aktualisiert am 17. September 2026 | Veröffentlicht: 13. August 2026


