Besteht für den Rechtanwalt eine Pflicht, Geld von der Gerichtskasse oder dem Gegner entgegen zu nehmen?

Häufig kann es passieren, dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt Geld von der Gerichtskasse oder dem Gegner überwiesen bekommt. Die gesetzliche Anknüpfung ist § 81 ZPO. Der Wortlaut des § 81 ZPO befasst sich mit dem Umfang der Prozessvollmacht des beauftragten Vertreters. In § 81 ZPO Hs. 4 wird die Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten aufgeführt. Von einer konkreten Pflicht die Kosten entgegen zu nehmen ist hier erstmal nicht die Rede. Der Prozessbevollmächtigte (hier Rechtsanwalt) hat keine Befugnis, für seine Partei die streitgegenständliche Leistung oder andere Leistungen anzunehmen. Dies folgt daraus, dass eine Empfangsvollmacht kraft Gesetzes nur bezüglich der Kosten, nicht aber hinsichtlich der Hauptsache vorliegt. Wenn der Rechtsanwalt also ermächtigt werden soll, Leistungen anzunehmen, muss der Umfang der Prozessvollmacht dementsprechend erweitert werden. In der Praxis erfolgt diese Erweiterung meist durch ein Formular.

Wenn Leistungen an den Rechtsanwalt bewirkt werden, führt die in der Prozessvollmacht vereinbarte, bereits beschriebene Ermächtigung dazu, dass die jeweilige Leistung Erfüllungswirkung für die Partei hat, §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB.

Abschließend lässt sich festhalten, dass für den Rechtsanwalt keine Pflicht besteht, Geld von der Gerichtskasse oder dem Gegner entgegen zu nehmen. Wenn die Entgegennahme solcher Leistungen durch den Rechtsanwalt erfolgen soll, muss dies explizit in Form einer formularmäßigen Erweiterung des Umfangs der Prozessvollmacht (§ 81 ZPO) erfolgen.