Rücktrittsrecht des Krankenversicherers bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Der Bundesgerichtshof (Urteil IV ZR 372/15 vom 27.4.2016) hatte über den Fall des Rücktritts einer privaten Krankenversicherung vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung der vertraglichen Anzeigepflicht zu entscheiden. Das Urteil zeigt mustergültig auf, wann sich ein Versicherer vom Vertrag durch Rücktrittserklärung wieder lösen kann.

1. Beantworten Sie Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß

Zu jedem Versicherungsantrag für eine private Krankenversicherung (wie auch für Krankentagegeld- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen) gehört dazu, dass die Versicherungen Gesundheitsfragen stellen. Dieses Recht steht ihnen gem. § 19 Abs.1 S.1 VVG zu, um das Risiko zu kalkulieren, ob sie den Vertrag nicht, mit Einschränkungen oder nur zu erhöhten Prämien annehmen möchten:

  • Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen.

Wenn zwischen dem Zeitpunkt des Antragsdatums und der Vertragsannahme durch die Versicherung (was mitunter 2 – 3 Wochen dauern kann) neue Erkrankungen auftreten, die der Versicherungsnehmer bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen noch nicht angegeben hat (noch nicht angeben konnte), sind diese Angaben der Versicherungsgesellschaft gem. § 19 Abs.1 S,2 VVG unaufgefordert nachzureichen – jedenfalls dann, wenn diese Risiken betreffen, nach denen gefragt worden war:

  • Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

2. Wie können Versicherer später feststellen, ob Gesundheitsfragen falsch beantwortet wurden?

Unrichtige oder unvollständige Angaben über Vorerkrankungen kommen dann heraus, wenn Arztbriefe, die Behandlungsdokumentation oder Abrechnungsdaten zu solchen Krankenbehandlungen der gesetzlichen Krankenkasse hierzu später bekannt werden.

  • Bei fachärztlichen Behandlungen liegt häufig eine Überweisung durch den Hausarzt vor – oder dieser erhält später von seinem Facharztkollegen einen Arztbrief zwecks Information und Anschlussbehandlung.
  • Insbesondere bei Krankenhausbehandlungen wird zumeist eine umfassende Anamnese über den Allgemeinzustand und die bislang erfolgten Krankenbehandlungen durchgeführt.
  • Ärztliche Behandlungsdokumentationen sind mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren.
  • Aufgrund der bei Antragstellung erteilten Schweigepflichtsentbindungserklärung können die Versicherer auf die Behandlungsdokumentationen und Abrechnungsdaten der Kassenärztlichen Vereinigungen/Krankenkassen zugreifen und diese auswerten.

Die Chance, dass unvollständige oder falsche Gesundheitsangaben, nach denen die Versicherer gefragt haben, später „auffliegen“, ist somit recht hoch.

3. Welche Möglichkeiten haben Versicherer, wenn sie bei der Antragstellung belogen wurden?

Es stehen drei Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Die Versicherung kann – rückwirkend – vom Vertrag zurücktreten (§ 19 Abs.2 VVG).
  • Die Versicherung kann – in die Zukunft gerichtet – den Versicherungsvertrag kündigen (§ 19 Abs. 3 VVG), wenn es zwar objektiv zu falschen Antworten gekommen ist, der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht jedoch weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat).
  • Im Falle einer „arglistigen Täuschung“ kann die Versicherung den Vertrag – rückwirkend – anfechten.

Das Rücktritts- und Kündigungsrecht unterliegt gleichwohl gewissen Beschränkungen, wenn die Versicherung den Antrag bei vollständiger Kenntnis nicht abgelehnt, sondern zu geänderten Konditionen (z. B. höherer Beitrag, Leistungsausschlüsse) angenommen hätte: dann bleibt der Versicherungsvertrag grundsätzlich bestehen, aber zu diesen anderen Konditionen (§ 19 Abs.4 VVG).

Außerdem gelten diese Gestaltungsrechte für die Versicherungen nur dann, wenn sie den Versicherungsnehmer in den Antragsunterlagen auf diese Folgen hingewiesen hat.

4. Muss die Versicherung bei Rücktritt, Anfechtung oder Kündigung gezahlte Beiträge erstatten?

Nein. Gemäß § 39 VVG stehen dem Versicherer die gezahlten Beträge bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem der Rücktritt, die Anfechtung oder die Kündigung wirksam werden. Darin liegt ein hohes Risiko falscher Angaben: Der Versicherungsnehmer hat Beiträge entrichtet, bekommt diese nicht zurück und hatte bei wirksamer Anfechtung auch nie Versicherungsschutz (bei der Kündigung hatte er diesen zwar; beim Rücktritt jedoch nur eingeschränkt für solche Erkrankungen, welche nicht die verschwiegenen Risiken betrafen).

5. Welche Möglichkeit hat der Versicherungsnehmer für eine Anschlussversicherung?

In allen drei Fällen – Rücktritt, Anfechtung und Kündigung – ist es höchst unwahrscheinlich, dass der Versicherungsnehmer bei einer anderen Gesellschaft zu regulären Konditionen in einem Volltarif noch angenommen wird, da diese nachfragen, ob zuvor schon einmal eine private Krankenversicherung bestanden hat und wie diese endete.

In Deutschland besteht jedoch Versicherungspflicht (§ 193 Abs.3 VVG): Niemand darf ohne Versicherungsschutz sein. Ist die Rückkehr in eine gesetzliche Krankenkasse nicht möglich, bleibt dem Versicherungsnehmer dann nur noch die Weiterversicherung im allseits ungeliebten Basistarif. Jede andere private Krankenversicherung muss auf Antrag mit diesem Versicherungsnehmer einen Krankenversicherungsvertrag im Basistarif eingehen, wobei sie jedoch nachträglich Beiträge für Zeiträume erheben kann, in denen der Versicherungsnehmer keinerlei Versicherungsschutz hatte.

Stand: 03.04.2018

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