Anwalt für Schadensersatzrecht in Köln

Schmerzensgeld und Schadensersatz nach Unfall oder Behandlungsfehler

Ein Unfall, ein ärztlicher Fehler oder auch eine körperliche Attacke – all diese Ereignisse können schwerwiegende Auswirkungen auf Ihre Gesundheit, Ihr Leben und Ihre finanzielle Situation haben. Vielen Geschädigten ist nicht bewusst, dass sie in solchen Fällen umfangreiche Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schädenersatz gegenüber dem Verursacher und dessen Versicherung geltend machen können. Häufig werden diese Ansprüche von Versicherungen oder Schädigern zurückgewiesen oder nicht vollständig reguliert.

Gerade bei komplizierten Schadenpositionen wie Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall, Erwerbsminderung oder dauerhafter Beeinträchtigung lohnt sich die Unterstützung durch einen spezialisierten Anwalt für Versicherungsrecht. Nur so ist gewährleistet, dass Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen und die volle Bandbreite Ihrer Ansprüche gesichert werden kann.

Schmerzensgeld nach deutschem Recht dient nicht nur dem Ausgleich körperlicher oder seelischer Leiden, sondern trägt auch zur Genugtuung für das erlittene Unrecht bei. Wie hoch dieser Betrag im Einzelfall ausfällt, hängt von vielen Faktoren und der aktuellen Rechtsprechung ab: Art und Schwere der Verletzung, die Dauer des Leidens, mögliche Folgeschäden sowie weitere Umstände spielen eine Rolle.

So erreichen Sie unsere Kanzlei in Köln:

Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer

Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

Hohenstaufenring 62
50674 Köln
Tel. (0221) 933356-0
Fax (0221) 93356-19
info@dr-riemer.de

Ruiming Amy Wu

stud.jur. Uni Köln

Anspruchsgrundlagen:

Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche entstehen etwa aus der Verletzung von vertraglichen Pflichten oder aus deliktischen Handlungen.

§ 53 BGB Schadensersatzpflicht der Liquidatoren
§ 122 BGB Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
§ 179 BGB Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
§ 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz (neben der Leistung) wegen Pflichtverletzung
§ 280 Abs. 2, 286 BGB Ersatz des Verzugsschadens
§ 280 Abs. 3, 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
§ 280 Abs. 3, 282 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Nebenpflicht
§ 280 Abs. 3, 283 BGB Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
§ 311a BGB Schadensersatz wegen Leistungshindernis bei Vertragsschluss
§ 327c, 280 ff. BGB Schadensersatz bei unterbliebener Bereitstellung digitaler Produkte
§ 327i Nr. 3, 280 Abs. 1/327m BGB Schadensersatz wegen mangelhaftem digitalen Produkt
§ 346 Abs. 1, 4, 280 ff. BGB Schadensersatz bei Rückabwicklung
§ 374 Abs. 2 BGB Schadensersatz wegen Verletzung der Anzeigepflicht des Hinterlegers
§ 384 Abs. 2 BGB Schadensersatz wegen unterlassener Benachrichtigung über Versteigerung
§ 437 Nr. 3, 280ff./311a BGB Schadensersatz wegen  Mangel an Kaufsache
§ 523/524 BGB Schadensersatz bei Schenkung mit Rechts-/Sachmängeln
§ 536a BGB Schadensersatz wegen Mangel an Mietsache
§ 600 BGB Schadensersatz wegen Mängeln Leihvertrag
§ 628 BGB Schadensersatz bei fristloser Kündigung
§ 634 Nr. 4, 280ff./311a BGB Schadensersatz wegen mangelhaftem Werk
§ 651 BGB Schadensersatz bei Reisemangel
§ 651x BGB Schadensersatz wegen Buchungsfehler Reisevertrag
§ 671 BGB Schadensersatz wegen Kündigung eines Auftrags zu Unzeit
§ 694 BGB Schadensersatzpflicht des Hinterlegers
§ 701 BGB Schadensersatz wegen Verlust/Zerstörung/Beschädigung von Sachen durch im Betrieb eines Gastwirtes aufgenommenen Gast
§ 723 BGB Schadensersatz wegen Kündigung zu Unzeit durch Gesellschafter
§ 823 BGB deliktischer Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstigen Rechts
§ 824 BGB Schadensersatz wegen Kreditgefährdung
§ 825 BGB Schadensersatz wegen Bestimmung zu sexuellen Handlungen
§ 826 BGB Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung
§ 829 BGB Schadensersatzpflicht aus Billigkeitsgründen
§ 831 BGB Haftung für den Verrichtungsgehilfen
§ 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen
§ 834 BGB Haftung des Tieraufsehers
§ 836 BGB Haftung des Grundstücksbesitzers
§ 837 BGB Haftung des Gebäudebesitzers
§ 838 BGB Haftung des Gebäudeunterhaltspflichtigen
§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung
§ 839a BGB Haftung des gerichtlichen Sachverständigen
§ 843 BGB Geldrente oder Kapitalabfindung bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit
§ 844 BGB Ersatzansprüche Dritter bei Tötung (Beerdigung, Unterhalt, Schmerzensgeld)
§ 989 BGB Schadensersatzpflicht des Besitzers ggü. Eigentümer nach Rechtshängigkeit
§ 1220 Abs. 2 BGB Schadensersatz wegen unterbliebener Benachrichtigung über Versteigerung durch Pfandgläubiger
§ 1243 Abs. 2 BGB Schadensersatz wegen rechtswidriger Veräußerung eines Pfandrechts
§ 1298 BGB Schadensersatzpflicht bei Rücktritt vom Verlöbnis
§ 7 StVG Kfz-Halterhaftung
§ 18 StVG Kfz-Führerhaftung

Gerade im Versicherungs- und Medizinrecht handelt es sich dabei häufig um hohe Summen, da Schadensersatzsummen teilweise nicht nur einmalig bezahlt werden müssen, sondern für eine gewisse Dauer. Beispielsweise bei Geburtsschäden, nach denen das Kind eine besondere Betreuung benötigt, muss diese oftmals über mehrere Jahrzehnte finanziert werden.

Fachanwalt für Schadensersatz und Schmerzensgeld in Köln

Dr. Riemer

Unsere Leistungen im Bereich Schadensersatz und Schmerzensgeld

Schadensersatz

Wir unterstützen Sie umfassend bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, sei es bei Sachschäden (z. B. nach Verkehrsunfällen, Schäden an Eigentum), Vermögensschäden (z. B. entgangener Gewinn oder Reparaturkosten) oder anderen finanziellen Verlusten. Unsere Leistungen umfassen:

  • Prüfung des Schadensfalls: Detaillierte Analyse der Schadensursache, Haftungsstreitigkeiten und Versicherungsbedingungen.
  • Durchsetzung Ihrer Ansprüche: Verhandlungen mit Versicherungen oder gegnerischen Parteien, um die volle Höhe des Ihnen zustehenden Schadensersatzes zu sichern.
  • Vertretung vor Gericht: Falls eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, vertreten wir Sie kraftvoll in gerichtlichen Verfahren.
  • Beratung zu Nebenkosten: Unterstützung bei der Geltendmachung von Zusatzkosten wie Mietwagenkosten, Nutzungsausfall oder Sachverständigengebühren.
Schmerzensgeld

Bei Personenschäden – etwa durch Verkehrsunfälle, Arbeitsunfälle oder ärztliche Behandlungsfehler – setzen wir für Sie ein angemessenes Schmerzensgeld durch. Unsere Leistungen umfassen:

  • Einschätzung der Anspruchshöhe: Berücksichtigung aller relevanten Faktoren wie Schwere der Verletzung, Dauer der Genesung, Langzeitfolgen und Einschränkungen im Alltag.
  • Dokumentation und Beweissicherung: Zusammenstellung von Arztberichten, Gutachten und anderen Nachweisen, um Ihre Ansprüche zu untermauern.
  • Verhandlungen mit Versicherungen: Hartnäckige Durchsetzung Ihrer Forderungen, um unberechtigte Kürzungen oder Ablehnungen zu verhindern.
  • Langfristige Ansprüche: Beratung zu Ansprüchen bei dauerhaften Beeinträchtigungen, wie etwa Invaliditätsleistungen oder zukünftige Behandlungskosten.

FAQ: Schmerzensgeld und Schadensersatz

Häufige Fragen und Antworten

Schmerzensgeld ist eine finanzielle Entschädigung für erlittene körperliche oder seelische Schäden, die jemand infolge eines Unfalls, eines Behandlungsfehlers oder einer anderen unerlaubten Handlung erlitten hat. Der Anspruch auf Schmerzensgeld regelt sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 253 BGB).

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht, wenn Sie durch das Verschulden einer anderen Person oder eines Unternehmens körperlich oder seelisch verletzt wurden. Typische Fälle sind Verkehrsunfälle, ärztliche Behandlungsfehler oder Übergriffe.

Ja, neben dem Schmerzensgeld können Sie auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Schadensersatz umfasst alle finanziellen Schäden wie Behandlungskosten, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden oder Pflegekosten.

Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach der Schwere der Verletzung, der Dauer der Heilung, langanhaltenden Beeinträchtigungen und auch nach aktuellen Gerichtsurteilen. Die Berechnung erfolgt immer individuell anhand Ihres Einzelfalls.

Nein, es reicht bereits aus, wenn dem Verursacher Fahrlässigkeit oder Verschulden angelastet werden kann. Auch unbeabsichtigte Fehler (z. B. im Straßenverkehr oder bei der ärztlichen Behandlung) können zu Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen führen.

Sie sollten den Schaden dokumentieren, Ihre Verletzungen ärztlich attestieren lassen und umgehend einen erfahrenen Anwalt für Schmerzensgeld und Schadensersatz einschalten. Dieser übernimmt für Sie die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherung.

Für Schmerzensgeld ist der Beweis der erlittenen Verletzungen entscheidend. Für Schadensersatz (z. B. Verdienstausfall, Reparaturkosten) müssen Sie auch Belege wie Rechnungen, Gehaltsabrechnungen oder Gutachten vorlegen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 195, § 199 BGB). Nach Ablauf der Frist ist die Durchsetzung oft nicht mehr möglich.

Wenn Ihr Anspruch begründet ist, muss die Versicherung des Schädigers in der Regel nicht nur das Schmerzensgeld und den Schadensersatz zahlen, sondern auch die notwendigen Anwaltskosten übernehmen.

Die Erfahrung zeigt, dass Versicherungen oder Schädiger Ansprüche häufig kürzen oder ganz ablehnen. Ein spezialisierter Anwalt sorgt dafür, dass Ihre Rechte vollumfänglich durchgesetzt werden und Sie die maximale Entschädigung für Ihre Schäden erhalten.

Beginn der Deliktszinsen bei Sachschäden:

Gemäß § 849 BGB kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, ab dem die Nutzbarkeit der Sache infolge Entziehung oder Beschädigung beeinträchtigt ist. Die Verzinsung beginnt mit dem Zeitpunkt der Wertbestimmung, also grundsätzlich der Zeitpunkt des Eingriffs oder des Schadensereignisses, der zu der Wertminderung der Sache oder zu dessen Nutzungsausfall führt.  Die nach § 849 BGB vorgesehenen Deliktszinsen sind ausschließlich für die endgültige Wertminderung einer Sache oder für den Wert ihrer Nutzung zu leisten. Da sich die Norm ausschließlich auf die Wertminderung infolge einer Beschädigung oder Entziehung bezieht, können für andere Schadenspositionen, wie Wiederherstellungskosten, die sich auch aus einer Sachentziehung oder -beschädigung ergeben, keine Deliktszinsen geltend gemacht werden.

Anwendbarkeit des § 849 BGB auf Schmerzensgeld

Für Verzugszinsansprüche wegen Schmerzensgeldansprüchen fehlt eine konkrete gesetzliche Bestimmung, wie § 849 BGB. Die Deliktszinsen nach § 849 BGB finden auch auf Schmerzensgeldansprüche, etwa in der Arzthaftung keine Anwendung.

Wegen der Unanwendbarkeit des § 849 BGB auf immaterielle Ansprüche ist für die Verzinsungspflicht von Schmerzensgeldbeträgen auf die allgemeinen
Verzugsvorschriften des §§ 286 ff. BGB zurückzugreifen. Grundsätzlich ist der Zugang einer Mahnungserklärung maßgeblich für den Verzugseintritt, sodass der Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht als Beginn der Verzinsung von Schmerzensgeldbeträgen Betracht kommt. Ausnahmsweise kann von der Notwendigkeit einer Mahnung abgesehen werden. Gemäß § 286 II Nr. 4 BGB ist eine verzugsbegründende Mahnung entbehrlich, wenn besondere Gründe unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Verzugseintritt rechtfertigen. Diese Ausnahmeregelung ist jedoch auf bestimmte von der Rechtsprechung anerkannte Fallgruppen beschränkt. Um eine Benachteiligung des Patienten auszugleichen, ist der Schmerzensgeldanspruch infolge eines Behandlungsfehlers in die abschließenden Fallgruppen des § 286 II Nr. 4 BGB  mitaufzunehmen.

Quellen:

BeckOGK/Eichelberger, 1.10.2024, BGB § 849 Rn. 21, beck-online

BeckOGK/Spindler/Scheuer, BGB § 849 Rn. 2-6, beck-online

NJW 2012, 3606

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