Schmerzensgeld bei Augenverletzungen
Augenverletzungen können die gesamte Lebensführung verändern. Das Sehvermögen ist für Orientierung, Beruf, Mobilität, Lesen, Bildschirmarbeit und soziale Teilhabe zentral. Schon eine Hornhaut- oder Netzhautverletzung kann zu dauerhaften Sehverschlechterungen führen; bei einem Verlust des Sehvermögens oder einer Erblindung können hohe Schmerzensgeldansprüche bestehen.
Rechtsgrundlage ist regelmäßig § 253 Abs. 2 BGB. Das Schmerzensgeld soll die nichtvermögensrechtlichen Folgen einer Verletzung ausgleichen: Schmerzen, Operationen, Krankenhausaufenthalte, Einschränkungen des Sehens, psychische Belastungen und bleibende Beeinträchtigungen.
Welche Augenverletzungen kommen vor?
Das Auge ist ein hochsensibles Organ. Schäden können die Hornhaut, Linse, Netzhaut, den Sehnerv, die Augenhöhle oder die Augenmuskulatur betreffen. Häufig treten Augenverletzungen nach Verkehrsunfällen, tätlichen Angriffen, Arbeitsunfällen, Stürzen oder ärztlichen Behandlungsfehlern auf.
Typische Verletzungsbilder sind:
- Augapfelprellung oder stumpfes Augentrauma;
- Hornhautverletzung, Hornhautperforation oder Hornhautnarben;
- Netzhautverletzung, Netzhautablösung oder Netzhautloch;
- Einblutungen in den Glaskörper, die Vorderkammer oder die Netzhaut;
- Linsenverletzung, Linsentrübung oder Implantation einer Kunstlinse;
- Augenhöhlenbodenfraktur, Orbitafraktur und Verletzungen der Augenmuskulatur;
- Doppelbilder, Schielen oder Verlust des räumlichen Sehens;
- Lichtempfindlichkeit, Blendungsempfindlichkeit und Gesichtsfeldausfälle;
- erhöhter Augeninnendruck und Risiko eines Glaukoms;
- Teilblindheit, vollständige Erblindung eines Auges oder beider Augen;
- psychische Folgen, etwa Angst vor weiterem Sehverlust, Depression oder Rückzug aus dem sozialen Leben.
Auch wenn eine Verletzung zunächst behandelt werden kann, können Spätfolgen wie Netzhautablösung, grüner Star, Katarakt, Narbenbildung oder ein weiterer Visusverlust bestehen. Gerade deshalb ist die medizinische Prognose für die Schmerzensgeldbemessung besonders wichtig.
Wann besteht ein Anspruch?
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld setzt voraus, dass eine andere Person oder Stelle rechtlich für die Verletzung verantwortlich ist. Das kann beispielsweise der Fall sein bei:
- Verkehrsunfällen;
- Stürzen aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht;
- Arbeitsunfällen;
- vorsätzlichen Körperverletzungen, etwa durch Faustschläge, Flaschen oder Gegenstände;
- Verletzungen in Schule, Freizeit oder Sport;
- fehlerhaften medizinischen Eingriffen;
- unzureichender Risikoaufklärung vor Laser- oder Augenoperationen;
- fehlerhafter Diagnostik oder verspäteter Behandlung;
- fehlerhaften Produkten oder Geräten.
Gerade bei Behandlungsfehlern ist zu prüfen, ob die Patientin oder der Patient über Risiken, Behandlungsalternativen und Erfolgsaussichten aufgeklärt wurde. Eine Operation kann auch dann rechtswidrig sein, wenn sie technisch fehlerfrei durchgeführt wurde, aber keine wirksame Einwilligung vorlag.
Was beeinflusst die Höhe?
Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nicht nach einem festen Tarif. Entscheidend ist die konkrete Beeinträchtigung der betroffenen Person. Bei Augenverletzungen spielen insbesondere folgende Gesichtspunkte eine Rolle:
- Schwere und Art der Verletzung;
- betroffene Struktur: Hornhaut, Linse, Netzhaut, Sehnerv oder Augenhöhle;
- Dauer und Zahl der Operationen;
- Krankenhausaufenthalte und ambulante Nachbehandlungen;
- Sehschärfe vor und nach dem Ereignis;
- Verlust des räumlichen Sehens;
- Gesichtsfeldausfälle, Doppelbilder und Lichtempfindlichkeit;
- vollständige oder teilweise Erblindung;
- Gefahr späterer Netzhautablösung, Glaukom- oder Kataraktentwicklung;
- Notwendigkeit von Kunstlinse, Kontaktlinsen, Brille oder anderen Hilfsmitteln;
- berufliche Folgen, insbesondere bei Bildschirmarbeit, handwerklichen Berufen oder Fahrtätigkeit;
- Alter, Ausbildungs- und Lebensplanung;
- psychische Folgen und sichtbare Veränderungen des Auges;
- Mitverschulden, etwa durch fehlende Schutzbrille oder riskantes Verhalten;
- bei vorsätzlichen Angriffen die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes.
Bei einer einseitigen Erblindung kommt es auch auf die Leistungsfähigkeit des anderen Auges an. Ist das gesunde Auge ebenfalls vorgeschädigt, kann der Verlust des verletzten Auges weit schwerer wiegen als bei uneingeschränkter Sehfähigkeit des anderen Auges.
Beispiele aus der Schmerzensgeldtabelle
Die nachfolgenden Entscheidungen zeigen die große Spannweite der Rechtsprechung. Sie sind jeweils einzelfallbezogen und dürfen nicht ohne Weiteres auf andere Fälle übertragen werden.
| Verletzung und Folgen | Schmerzensgeld | Entscheidung |
| Schwere Augapfelprellung mit Impressionsfraktur und Netzhautschaden; fast vollständige Erblindung auf einem Auge, 25% MdE und mehrfache Behandlung | 15.000 € | LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 21.11.2014 – 10 O 552/13 |
| Netzhautverletzung am linken Auge; Sehfähigkeit unter 10% gesunken, weitere Spätfolgen nicht ausgeschlossen | 17.500 € | LG Göttingen, Urt. v. 30.12.2003 – 4 O 990/03 |
| Fast vollständiger Verlust der Sehkraft auf einem Auge nach Wurfpfeilverletzung; verbleibende Sehfähigkeit rund 5% | 17.500 € | LG Hagen, Urt. v. 07.06.2004 – 8 O 443/03 |
| Praktisch vollständiger Sehkraftverlust eines Auges infolge Augapfelprellung mit Makulaödem; erhebliche Einschränkung der beruflichen Möglichkeiten | 20.000 € | LG Dortmund, Urt. v. 06.02.2009 – 21 O 473/03 |
| Vollständige Erblindung eines Auges nach Flaschenschlag; zusätzliche Frakturen der Augenhöhle und Minderung der Erwerbsfähigkeit | 20.000 € | LG Osnabrück, Urt. v. 21.11.2001 – 10 O 907/00 |
| Hornhaut- und Oberlidrandverletzung mit Kunstlinse, massiver Sehverschlechterung und Verlust des räumlichen Sehens | 25.000 € | LAG Hessen, Urt. v. 20.08.2013 – 13 Sa 269/13 |
| Erhebliche Sehbeeinträchtigung nach Glaswurf mit Hornhautperforation und Linsenverletzung; Sehschärfe auf einem Auge auf 0,2 reduziert | 25.000 € | OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.03.2016 – 14 U 138/14 |
| Fehlgeschlagene beziehungsweise unzureichend aufgeklärte Laseroperation mit schwerer funktioneller Einschränkung des beidäugigen Sehens | 30.000 € | OLG München, Urt. v. 17.11.2011 – 1 U 4499/07 |
| Vollständige Erblindung eines Auges nach vorwerfbarer körperlicher Auseinandersetzung | 40.000 € | LG Osnabrück, Urt. v. 21.11.2001 – 10 O 907/00 |
| Fast vollständige Erblindung eines Auges eines vierjährigen Kindes, Schielstellung und langfristige ambulante Behandlung | 37.500 € nach Mithaftung | LG Darmstadt, Urt. v. 12.02.2003 – 19 O 392/97 |
| Nahezu vollständige Erblindung eines Auges mit mehreren Operationen und dauerhafter Kunstlinse | 100.000 € | Entscheidung aus der Schmerzensgeldtabelle |
| Erblindung eines Auges und deutliche Sehverschlechterung des anderen Auges bei Frühgeborenenretinopathie | 60.000 € | OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.03.1998 – 7 U 214/96 |
| Nahezu vollständige Erblindung beider Augen nach Schütteltrauma | 75.000 € | LG Wuppertal, Urt. v. 15.07.1998 – 4 O 23/98 |
| Nahezu vollständige Erblindung auf beiden Augen nach grober Behandlungsfehlerfolge | 150.000 € | LG Wuppertal, Urt. v. 15.07.1998 – 4 O 23/98 |
(vgl. Hacks/Wellner/Klein/Kohake, Schmerzensgeld-Beträge 2025, 43. Aufl.)
Die Tabelle verdeutlicht: Eine Sehbeeinträchtigung, die sich korrigieren lässt und keine erheblichen Dauerfolgen hinterlässt, ist anders zu bewerten als eine irreversible Netzhautschädigung, der Verlust des räumlichen Sehens oder die vollständige Erblindung.
Netzhaut, Hornhaut und Linse
Netzhautverletzungen gehören zu den besonders schweren Augenschäden. Die Netzhaut ist für die Wahrnehmung von Licht und Bildern verantwortlich. Eine Verletzung kann zu einer bleibenden Visusminderung, Gesichtsfeldausfällen, Netzhautablösung oder vollständiger Erblindung führen.
Bei einer schweren Augapfelprellung mit Impressionsfraktur, Einblutung und irreversibler Netzhautschädigung im Makulabereich wurde eine nahezu vollständige Erblindung des linken Auges festgestellt. Die junge Betroffene musste stationär und ambulant behandelt werden. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 25% wurden 15.000 € zugesprochen. LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 21.11.2014 – 10 O 552/13.
Bei einer Netzhautverletzung nach einer Schlägerei sank die Sehkraft eines Auges unter 10%. Das Gericht berücksichtigte, dass operative oder optische Korrekturen nicht möglich waren und eine Verschlechterung, etwa durch Netzhautablösung oder erhöhten Augeninnendruck, nicht ausgeschlossen werden konnte. LG Göttingen, Urt. v. 30.12.2003 – 4 O 990/03.
Auch Hornhautverletzungen können dauerhaft schwerwiegend sein. Eine Hornhautnarbe kann nicht nur die Sehschärfe mindern, sondern auch die Blendungsempfindlichkeit erhöhen und das räumliche Sehen beeinträchtigen. Nach einer Glassplitterverletzung mit Hornhautperforation, Linsenverletzung und späterer Kunstlinsenimplantation blieb eine deutliche Sehverschlechterung zurück. Das OLG Karlsruhe sprach 25.000 € zu. OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.03.2016 – 14 U 138/14.
Einseitige Erblindung
Der Verlust eines Auges bedeutet nicht nur eine Sehschärfenminderung. Häufig gehen räumliches Sehen, Distanzeinschätzung und ein Teil des Gesichtsfelds verloren. Betroffene müssen sich an eine veränderte Orientierung, erhöhtes Unfallrisiko und gegebenenfalls Einschränkungen beim Autofahren oder bei bestimmten beruflichen Tätigkeiten gewöhnen.
Bei vollständiger Erblindung des linken Auges nach einem Flaschenschlag sprach das LG Osnabrück 20.000 € zu. Neben der Amaurose lagen schwere Verletzungen der Augenhöhle vor. Das Gericht berücksichtigte zudem, dass der Betroffene eine Maurerausbildung absolvierte und die individuelle Einstellung zur künftigen Berufsausübung bei einseitiger Erblindung eine Rolle spielt. LG Osnabrück, Urt. v. 21.11.2001 – 10 O 907/00.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht bestätigte in einem Fall einer durch Faustschlag verursachten Erblindung des linken Auges ein Schmerzensgeld von 20.000 €. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Täter vorsätzlich handelte, die Auseinandersetzung jedoch bereits zuvor über längere Zeit eskaliert war und beide Beteiligten alkoholisiert waren. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 08.04.2015 – 9 U 61/13.
Bei jungen Menschen können die Folgen einer einseitigen Erblindung besonders schwer wiegen, weil Ausbildung, Berufswahl, sportliche Aktivitäten und soziale Teilhabe über Jahrzehnte beeinträchtigt sein können.
Beidäugige Sehschäden und Erblindung
Besonders hohe Schmerzensgelder kommen in Betracht, wenn beide Augen betroffen sind oder das gesunde Auge bereits vorgeschädigt ist. Dann besteht häufig eine gravierende Einschränkung der Selbstständigkeit.
Nach einer fehlerhaften Laserbehandlung war ein Betroffener auf beiden Augen stark in der Sehfähigkeit eingeschränkt. Die Umwelt konnte nur noch verschwommen wahrgenommen werden, die Blendungsempfindlichkeit nahm erheblich zu, Autofahren war nicht mehr möglich und auch berufliche Anforderungen konnten nur noch mit erheblicher Mühe erfüllt werden. Das OLG Düsseldorf sprach 40.000 € zu. OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.1999 – 8 U 184/98.
Bei einer Frühgeborenenretinopathie führte ein ärztlicher Fehler zur vollständigen Erblindung eines Auges. Das andere Auge war bereits erheblich vorgeschädigt. Das OLG Nürnberg sprach 60.000 € zu. Ausschlaggebend war, dass gerade wegen der bereits eingeschränkten Sehfähigkeit des anderen Auges der Erhalt des betroffenen Auges besonders wichtig gewesen wäre. OLG Nürnberg, Urt. v. 24.06.2005 – 5 U 1046/04.
Bei einem schweren Schütteltrauma mit nahezu vollständiger Erblindung auf beiden Augen wurde ein Schmerzensgeld von 75.000 € zugesprochen. LG Wuppertal, Urt. v. 15.07.1998 – 4 O 23/98.
Augenverletzungen durch Behandlungsfehler
Augenoperationen, Laserbehandlungen und Behandlungen von Netzhaut- oder Hornhauterkrankungen bergen spezifische Risiken. Kommt es zu einer Behandlungs- oder Aufklärungsverletzung, können die Folgen erheblich sein.
Bei einer fehlerhaft durchgeführten Augenoperation mit vier Eingriffen und einer sogenannten Aniseikonie – unterschiedlich großen Bildwahrnehmungen beider Augen – traten Schwindel, Erschöpfung, Konzentrationsprobleme und erhebliche Einschränkungen des räumlichen Sehens auf. Das LG Köln setzte ein Schmerzensgeld von 30.000 € fest. OLG Köln, Urt. v. 15.06.2016 – 25 O 322/12.
Auch eine unzureichende Aufklärung kann zur Haftung führen. Bei einer Laseroperation, deren Risiken im Aufklärungsformular verharmlost worden waren, trat eine nicht mehr korrigierbare Überkorrektur ein. Die dadurch verursachte funktionelle Einschränkung des beidäugigen Sehens rechtfertigte ein Schmerzensgeld von 30.000 €. OLG München, Urt. v. 17.11.2011 – 1 U 4499/07.
Entscheidend ist, ob über typische Risiken wie Visusverlust, Unter- oder Überkorrektur, Hornhautschäden, Transplantationsbedarf oder Erblindung ordnungsgemäß aufgeklärt wurde und ob eine alternative Behandlung zur Verfügung stand.
Beweise und Dokumentation
Bei Augenverletzungen ist eine möglichst frühzeitige und lückenlose Dokumentation entscheidend. Betroffene sollten insbesondere sichern:
- Notaufnahme- und augenärztliche Erstbefunde;
- Visuswerte vor und nach dem Ereignis;
- OCT-, Fundus-, Gesichtsfeld- und Netzhautbefunde;
- CT- oder MRT-Aufnahmen bei Orbitafrakturen;
- Operationsberichte, etwa zu Kunstlinse, Netzhaut- oder Hornhauteingriffen;
- Berichte über stationäre Behandlungen und Nachkontrollen;
- Unterlagen über Kontaktlinsen, Brillen oder andere Hilfsmittel;
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen;
- Nachweise über Einschränkungen bei Beruf, Ausbildung, Autofahren und Freizeit;
- fachärztliche Stellungnahmen zur Gefahr von Netzhautablösung, Glaukom oder weiteren Eingriffen;
- Fotos bei sichtbaren Veränderungen, etwa Schielstellung, Augenlidasymmetrie oder Narben.
Ein persönliches Protokoll kann ergänzend helfen. Darin sollten Beschwerden wie Lichtempfindlichkeit, Doppelbilder, Kopfschmerzen, Schwindel, Schwierigkeiten bei Bildschirmarbeit oder Probleme beim Lesen und Orientieren festgehalten werden.
Vorsicht bei endgültigen Abfindungen
Augenverletzungen können langfristige Risiken bergen. Eine Netzhautablösung, ein Katarakt, ein grüner Star, eine Hornhauttransplantation oder eine weitere Sehverschlechterung können erst Monate oder Jahre später auftreten. Eine endgültige Abfindung sollte daher nicht vorschnell angenommen werden, wenn die medizinische Entwicklung noch offen ist.
Je nach Einzelfall kann neben der Zahlung eines aktuellen Schmerzensgeldes ein Feststellungsantrag oder ein immaterieller Vorbehalt sinnvoll sein. Außerdem kann ein selbständiges Beweisverfahren bei Schmerzensgeldansprüchen besonders sinnvoll sein. Durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten können Verletzungsfolgen, Behandlungsbedarf, Arbeitsunfähigkeit, Dauerschäden und mögliche Spätfolgen frühzeitig objektiv geklärt und Beweise gesichert werden.
Dadurch kann die Ersatzpflicht für künftige, aktuell noch nicht sicher vorhersehbare Folgen gesichert werden.
Fazit
Schmerzensgeld bei Augenverletzungen richtet sich vor allem nach dem Umfang des Sehverlusts, der Zahl und Belastung von Operationen, der Prognose und den Auswirkungen auf Beruf und Alltag. Die Schmerzensgeldtabelle zeigt eine breite Spanne: von Beträgen im mittleren fünfstelligen Bereich bei schweren einseitigen Sehschäden bis zu erheblich höheren Summen bei beidäugiger Erblindung oder besonders schweren dauerhaften Einschränkungen. Eine vollständige augenärztliche Dokumentation und eine individuelle Bewertung des Heilungsverlaufs sind für eine angemessene Regulierung entscheidend.
Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer
Fachanwalt für Medizinrecht & Versicherungsrecht
Telefonisch erreichbar Mo. – Fr. 9 – 18 Uhr
In meiner Kanzlei führe ich Mandatsgespräche üblicherweise persönlich in den Kanzleiräumen; Telefon und E‑Mail dienen primär der Terminvereinbarung.
Eine ausschließlich fernmündliche oder elektronische Mandatierung erfolgt nur in Ausnahmefällen nach individueller Absprache.

Emma Spiegelberg
Zuletzt aktualisiert am 25. September 2026 | Veröffentlicht: 22. September 2026


