Schmerzensgeld bei Brust- und Brustkorbverletzungen
Verletzungen von Brust und Brustkorb sind häufig schmerzhaft und können – je nach Schwere – erhebliche Folgen für Atmung, Bewegung, Schlaf, Beruf und Alltag haben. Eine einfache Thoraxprellung ist nicht mit einer Rippenserienfraktur, einem Pneumothorax oder einer Lungenkontusion vergleichbar. Wer eine solche Verletzung etwa bei einem Verkehrsunfall, einem Sturz, durch eine Körperverletzung oder wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erleidet, kann bei bestehender Haftung Anspruch auf Schmerzensgeld haben.
Rechtsgrundlage ist regelmäßig § 253 Abs. 2 BGB. Das Schmerzensgeld soll die nicht wirtschaftlichen Folgen der Verletzung ausgleichen: körperliche Schmerzen, Atembeschwerden, Krankenhausaufenthalte, Behandlungen, Operationen, Angst, Einschränkungen im Alltag sowie bleibende Folgen. Die konkrete Höhe hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
Welche Brustkorbverletzungen kommen vor?
Der Brustkorb schützt lebenswichtige Organe wie Herz und Lunge. Die Folgen einer Verletzung können deshalb deutlich über lokale Schmerzen hinausgehen. Besonders häufig sind Verletzungen nach Auffahrunfällen, Fahrrad- und Motorradunfällen, Stürzen, tätlichen Angriffen oder Arbeitsunfällen.
Zu den typischen Verletzungsbildern zählen:
- Brustbeinprellung und Thoraxprellung;
- Rippenprellung oder Rippenbruch;
- Rippenserienfraktur, also der Bruch mehrerer Rippen;
- Sternumfraktur, also ein Bruch des Brustbeins;
- Lungenkontusion, das heißt eine Lungenprellung;
- Pneumothorax oder Hämatopneumothorax, bei denen Luft beziehungsweise Luft und Blut in den Brustraum gelangen;
- Pleuraergüsse und daraus folgende Druck- und Atembeschwerden;
- Thoraxtrauma mit kombinierten Verletzungen etwa an Wirbelsäule, Schulter, Becken oder Extremitäten;
- Weichteil-, Schnitt-, Quetsch- und Bissverletzungen im Bereich des Rumpfes.
Schon bei einer Rippenprellung können die Schmerzen beim Husten, Lachen, tiefen Einatmen, Drehen im Bett oder Aufstehen ausgeprägt sein. Ein Rippenbruch kann über Wochen Beschwerden verursachen. Mehrere gebrochene Rippen, Verletzungen der Lunge oder eine notwendige Thoraxdrainage können hingegen eine stationäre Behandlung, intensive Schmerztherapie und eine deutlich längere Rekonvaleszenz erforderlich machen.
Was bestimmt die Höhe des Schmerzensgeldes?
Entscheidend ist nicht allein die Diagnose auf dem Röntgenbild. Bei Brustkorbverletzungen kommt es vor allem auf die tatsächlichen Folgen an. Bei der Bemessung werden insbesondere berücksichtigt:
- Art, Zahl und Schwere der Verletzungen;
- Dauer, Intensität und Verlauf der Schmerzen;
- Beeinträchtigungen der Atmung und körperlichen Belastbarkeit;
- Krankenhaus-, Intensiv- und Rehabilitationsaufenthalte;
- Operationen, Thoraxdrainagen, künstliche Beatmung oder sonstige invasive Maßnahmen;
- Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie Einschränkungen im Haushalt und in der Freizeit;
- bleibende Narben, Verwachsungen, Atembeschwerden oder Bewegungseinschränkungen;
- die Gefahr künftiger Komplikationen und weiterer Behandlungen;
- psychische Folgen, insbesondere Angst und Schlafstörungen nach schweren Thoraxverletzungen;
- Mitverschulden sowie – je nach Einzelfall – ein besonders vorwerfbares Verhalten des Schädigers oder eine verzögerliche Schadensregulierung.
Die Schmerzensgeldtabelle ist deshalb keine starre Preisliste. Sie hilft, vergleichbare Fallgruppen und Größenordnungen zu erkennen. Die angemessene Entschädigung muss aber die konkrete Leidensgeschichte der verletzten Person erfassen.
Beispiele aus der Schmerzensgeldtabelle
Die folgenden Entscheidungen aus der Schmerzensgeldtabelle zeigen, wie unterschiedlich Brust- und Brustkorbverletzungen bewertet werden können. Die Beträge sind jeweils Ergebnisse konkreter Einzelfälle und nicht ohne Weiteres auf andere Verletzungen übertragbar.
| Verletzung und Folgen | Schmerzensgeld | Entscheidung |
| Prellung des Brustbeins und des Brustkorbs sowie vorübergehende Hörminderung; keine stationäre Behandlung erforderlich | 1.000 € | OLG Dresden, Urt. v. 13.03.2019 – 1 U 1310/18 |
| Stumpfes Thorax- und Bauchtrauma mit multiplen Schürf- und Schnittwunden; zwei Tage stationär und zwei Wochen arbeitsunfähig | 1.500 € | OLG Koblenz, Urt. v. 27.06.2016 – 12 U 1090/15 |
| Rippenprellung mit Haarriss der 11. Rippe, Brustkorbprellung, HWS-Distorsion und weiteren Verletzungen; vier Tage stationär und etwa sechs Wochen Beschwerden | 2.000 € | AG Achim, Urt. v. 11.07.2013 – 10 C 210/11 |
| Rippenserienfraktur mit Lungenkontusion; anfängliche Lebensgefahr, sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit und insgesamt rund zwei Monate Beschwerden | 2.500 € | LG Dortmund, Urt. v. 09.06.2004 – 21 O 454/03 |
| Rippenfrakturen der 5. und 6. Rippe, Lungengewebeverletzung, Pneumothorax sowie Folgebeschwerden an Brustwirbelsäule und Muskulatur; fünf Tage Krankenhaus, darunter ein Tag Intensivstation | 3.000 € | LG Köln, Urt. v. 23.10.2023 – 15 O 424/21 |
| Rippenserienfraktur, Schädel-Hirn-Trauma, Pneumothorax und Pleuraerguss; fünf Tage Krankenhaus und sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit; Mithaftung 50% | 3.500 € brutto, wegen Mithaftung 1.750 € zugesprochen | Brandenburgisches OLG, Urt. v. 05.11.2009 – 12 U 151/08 |
| Rippenserienfraktur rechts, nicht dislozierte Sternumfraktur und Pleuraergüsse; mehrtägige stationäre Behandlung | 4.500 € | LG Karlsruhe, Urt. v. 24.07.2019 – 19 S 24/19 |
| Rippenserienfraktur, Thoraxprellung, HWS-Distorsion und Oberschenkelprellung; lang dauernde Schmerzen, Schmerzmittelbedarf und verzögerte Regulierung | 7.000 € | AG Rudolstadt, Urt. v. 28.02.2008 – 1 C 693/06 |
| Rippenserienfraktur der 3. bis 9. Rippe mit zunehmendem Pleuraerguss; Thoraxdrainage und mehrmonatige ambulante Behandlung einschließlich Atemtherapie | 8.000 € | AG Soltau, Urt. v. 16.01.2013 – 24 C 390/12 |
| Rippenbrüche 1–4, 7 und 8, Brustbeinbruch sowie Hämatopneumothorax; zusätzlich erhebliche Begleitverletzungen und langer Heilungsverlauf | 9.000 € | LG Kassel, Urt. v. 15.03.2006 – 4 O 133/03 |
(vgl. Hacks/Wellner/Klein/Kohake, Schmerzensgeld-Beträge 2025, 43. Aufl.)
Die Entscheidungen verdeutlichen: Eine isolierte, folgenlos ausheilende Prellung wird wesentlich niedriger bewertet als eine Rippenserienfraktur mit Lungenbeteiligung, Pleuraerguss oder Atemproblemen. Ein Betrag kann zudem steigen, wenn eine besonders lange Arbeitsunfähigkeit, eine schwere schuldhafte Verursachung oder eine verzögerliche Regulierung hinzukommt.
Schwere Thoraxtraumata und Mehrfachverletzungen
Besondere Bedeutung haben Fälle, in denen die Brustkorbverletzung Teil eines Polytraumas ist. Dann kann die Rippenserienfraktur gemeinsam mit Lungenkontusion, Hämato- oder Pneumothorax, Becken- und Extremitätenfrakturen, Schädel-Hirn-Trauma oder inneren Verletzungen vorliegen. In diesen Konstellationen wird nicht jede Verletzung isoliert „addiert“. Das Gericht bewertet die gesamte körperliche und psychische Belastung, den Behandlungsverlauf sowie bleibende Funktionseinschränkungen.
So enthält die Tabelle einen Fall mit beidseitigen Rippenserienfrakturen, Hämatothorax, Lungenkontusion, Oberschenkeltrümmerfraktur, Acetabulumfraktur und weiteren schweren Verletzungen. Der Geschädigte musste zunächst intensivmedizinisch behandelt und künstlich beatmet werden; anschließend folgten mehrwöchige Krankenhausaufenthalte und eine über ein Jahr dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit. Das OLG Koblenz sprach 37.500 € zu. OLG Koblenz, Urt. v. 15.10.2001 – 12 U 2123/98.
Bei einem weiteren schweren Mehrfachverletzungsfall mit Thoraxtrauma, Rippenserienfrakturen beidseits, mehreren Schultergürtel- und Beckenfrakturen, Tibiakopffraktur sowie einer Gefäßkomplikation wurde ein Schmerzensgeld von 61.355 € zugesprochen. Ausschlaggebend waren unter anderem die intensivmedizinische Behandlung, eine etwa einmonatige Lebensgefahr, zahlreiche Operationen und bleibende orthopädische sowie neurologische Folgen. LG München I, Urt. v. 18.07.2002 – 19 O 23186/00.
Beweise und Dokumentation
Bei Verletzungen des Brustkorbs sollte die medizinische Entwicklung sorgfältig dokumentiert werden. Erforderlich und hilfreich sind insbesondere:
- Durchgangsarzt-, Notaufnahme- und Entlassungsberichte;
- Röntgen-, CT- oder MRT-Befunde;
- Berichte über Intensivbehandlung, Thoraxdrainagen oder Operationen;
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Reha-Unterlagen;
- Dokumentation von Schmerzmitteln, Atemtherapie und Physiotherapie;
- fachärztliche Befunde zu bleibenden Atem-, Bewegungs- oder Schmerzfolgen;
- ein persönliches Schmerztagebuch zu Schlaf, Atmung, Belastbarkeit und Alltagsbeeinträchtigungen.
Nicht selten wird eine Thoraxverletzung zunächst als bloße Prellung bewertet, während anhaltende Schmerzen, Atemprobleme oder belastungsabhängige Einschränkungen erst später deutlich werden. Eine vorschnelle Abfindung sollte deshalb nicht akzeptiert werden, wenn der Heilungsverlauf oder die Gefahr von Spätfolgen noch nicht abschließend beurteilbar ist. Je nach Einzelfall kann ein Feststellungsantrag oder ein immaterieller Vorbehalt sinnvoll sein, um künftige unfallbedingte Schäden rechtlich abzusichern.
Außerdem kann ein selbständiges Beweisverfahren bei Schmerzensgeldansprüchen besonders sinnvoll sein. Durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten können Verletzungsfolgen, Behandlungsbedarf, Arbeitsunfähigkeit, Dauerschäden und mögliche Spätfolgen frühzeitig objektiv geklärt und Beweise gesichert werden.
Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer
Fachanwalt für Medizinrecht & Versicherungsrecht
Telefonisch erreichbar Mo. – Fr. 9 – 18 Uhr
In meiner Kanzlei führe ich Mandatsgespräche üblicherweise persönlich in den Kanzleiräumen; Telefon und E‑Mail dienen primär der Terminvereinbarung.
Eine ausschließlich fernmündliche oder elektronische Mandatierung erfolgt nur in Ausnahmefällen nach individueller Absprache.

Emma Spiegelberg
Zuletzt aktualisiert am 25. September 2026 | Veröffentlicht: 21. September 2026


