Schmerzensgeld bei Gesichtsverletzungen
Gesichtsverletzungen sind häufig nicht nur schmerzhaft, sondern können das äußere Erscheinungsbild, die Sinnesfunktionen und das Selbstwertgefühl dauerhaft beeinträchtigen. Narben, Fehlstellungen der Nase, Augenverletzungen, Kieferfrakturen oder Sensibilitätsstörungen im Gesicht können daher zu einem erheblichen Schmerzensgeldanspruch führen. Maßgeblich ist stets der Einzelfall – nicht allein die Diagnose.
Rechtsgrundlage ist regelmäßig § 253 Abs. 2 BGB. Die Höhe des Schmerzensgeldes soll körperliche und seelische Folgen einer Verletzung ausgleichen.
Warum Gesichtsverletzungen besonders wiegen
Das Gesicht prägt die persönliche Identität und die soziale Kommunikation. Eine Verletzung ist für andere oft sichtbar; sie kann deshalb über die akute Heilungsphase hinaus belastend bleiben. Schon kleinere Narben an Stirn, Nase, Lippe, Augenbraue oder Wange können im Einzelfall psychisch erheblich sein. Bei Frakturen und schweren Weichteilverletzungen können zusätzlich Sehen, Atmen, Sprechen, Essen, Riechen oder die Mimik beeinträchtigt werden.
Typische Gesichtsverletzungen sind:
- Platz-, Riss-, Schnitt- und Schürfwunden;
- Verletzungen an Stirn, Augenbraue, Nase, Lippen und Zunge;
- Nasenbeinbrüche, Nasenscheidewandverletzungen und Schiefnasen;
- Jochbein-, Augenhöhlenboden- und Mittelgesichtsfrakturen;
- Kiefer- und Kieferhöhlenverletzungen;
- Zahnverletzungen in Verbindung mit Verletzungen des Gesichts;
- Augenverletzungen, Doppelbilder und Netzhautschäden;
- Narben, sichtbare Asymmetrien und Entstellungen;
- Sensibilitätsstörungen, Taubheitsgefühle und Nervenschmerzen;
- psychische Folgen wie Angst, Scham, depressive Verstimmungen oder eine posttraumatische Belastungsstörung.
Bei einer sichtbaren Verletzung ist nicht nur der medizinische Befund maßgeblich. Die Rechtsprechung berücksichtigt auch, ob eine Narbe im Alltag auffällt, ob sie durch eine weitere Operation voraussichtlich verbessert werden kann und wie sich die Verletzung auf Beruf, Partnerschaft, Freizeit und soziale Kontakte auswirkt.
Voraussetzungen eines Anspruchs
Ein Schmerzensgeldanspruch setzt neben der Gesundheitsverletzung eine Haftungsgrundlage voraus. Denkbar sind insbesondere:
- Verkehrsunfälle;
- Stürze auf ungesicherten Flächen oder wegen anderer Verkehrssicherungspflichtverletzungen;
- Körperverletzungen, Schlägereien und Überfälle;
- Behandlungs- oder Aufklärungsfehler;
- Verletzungen durch Tiere;
- Arbeits-, Sport- oder Freizeitunfälle.
Bei vorsätzlichen Angriffen gewinnt neben dem Ausgleich der erlittenen Schmerzen auch die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes an Gewicht. Eine strafrechtliche Verurteilung des Täters schließt ein zivilrechtliches Schmerzensgeld nicht aus. Umgekehrt kann ein Mitverschulden – etwa bei einem Verkehrsunfall oder bei einer selbst geschaffenen Gefahrensituation – den Anspruch mindern.
Was beeinflusst die Höhe?
Die Gerichte bewerten nicht nach einem festen Tarif. Wesentlich sind vor allem Art, Schwere und Dauer der Verletzungsfolgen. Bei Gesichtsverletzungen zählen insbesondere:
- Ausmaß der Wunde, ihre Tiefe und die Notwendigkeit einer Naht;
- Zahl und Art von Operationen, einschließlich plastisch-chirurgischer Korrekturen;
- stationäre Behandlung, Arbeitsunfähigkeit und Rehabilitationsmaßnahmen;
- bleibende Narben, Asymmetrien und sonstige Entstellungen;
- Beeinträchtigungen von Sehvermögen, Nasenatmung, Geruchssinn, Mimik, Sprache und Nahrungsaufnahme;
- Frakturen von Nase, Jochbein, Augenhöhle, Kiefer oder Schädelbasis;
- Sensibilitätsausfälle, Nervenschmerzen und dauerhafte Taubheitsgefühle;
- psychische Belastungen durch das veränderte äußere Erscheinungsbild;
- Alter der verletzten Person, insbesondere bei Kindern und jungen Erwachsenen;
- Verschulden, Motivation und Brutalität einer vorsätzlichen Verletzungshandlung;
- zögerliches oder verweigerndes Regulierungsverhalten des Haftpflichtversicherers.
Eine gut verheilte, kaum sichtbare Narbe ist deshalb anders zu bewerten als ein dauerhafter Nervenschaden, eine sichtbar veränderte Nase oder ein erhöhtes Risiko einer späteren Netzhautablösung.
Beispiele aus der Schmerzensgeldtabelle
Die Schmerzensgeldtabelle zeigt eine breite Spannweite. Die nachstehenden Entscheidungen dienen lediglich der Orientierung; sie sind nicht ohne Weiteres auf andere Fälle übertragbar.
| Verletzung und Folgen | Schmerzensgeld | Entscheidung |
| Zwei Zentimeter lange blutende Schürfwunde unter dem Auge und Gesichtsprellung nach tätlichem Angriff | 500 € | AG München, Urt. v. 30.04.2015 – 213 C 26734/14 |
| Risswunde von Nasenspitze bis linkem Nasenloch bei einem vierjährigen Kind; Wunde musste genäht werden, geringfügige Narbe | 700 € | AG Bonn, Urt. v. 29.01.2003 – 11 C 339/02 |
| Sechs Zentimeter lange offene Kinnwunde; sichtbare, nicht entstellende Narbe und Schmerzen beim Sprechen und Kauen | 2.500 € | AG Warendorf, Urt. v. 06.07.2001 – 5 C 459/01 |
| Nasenbeinfraktur mit Schädel- und Beinprellungen; Operation, mehrwöchige Schmerzen und zwölf Tage Arbeitsunfähigkeit | 2.500 € | AG Schwandorf, Urt. v. 19.04.2023 – 2 C 263/22 |
| Platzwunde an Stirn sowie Schürfwunden an Stirn, Nase und Oberlippe; zwölf Tage Arbeitsunfähigkeit, mehrmonatige Behandlung und wahrgenommene Entstellung | 4.000 € | LG Bonn, Urt. v. 05.10.2018 – 1 O 165/18 |
| Jochbeinbruch, Augenhöhlenbodenfraktur und Kieferhöhlenfraktur; sechs Tage Krankenhaus und Operation | 5.000 € | OLG Stuttgart, Urt. v. 07.07.2020 – 13 W 32/20 |
| Dreifachbruch der Nase mit Septum- und Spinafraktur, Verschiebung der Nasenscheidewand und Taubheitsgefühlen im Gesicht; Reposition unter Vollnarkose | 8.000 € | OLG Celle, Urt. v. 24.11.2011 – 5 U 157/11 |
| Mittelgesichtsfraktur mit Augenhöhlenbodenfraktur, Netzhautloch, Doppelbildern und dauerhaft erhöhtem Risiko weiterer Augenfolgen | 8.000 € | Saarländisches OLG, Urt. v. 28.11.2013 – 4 U 385/12 |
| Jochbein-, Augenhöhlenboden- und Orbitadachfraktur, offene Schädelbasisfraktur, Nervenbeschwerden und Narben | 10.000 € | LG Hannover, Urt. v. 29.06.2006 – 16 O 16/06 |
| Frakturen des Jochbogens, des Gesichts und der Kieferhöhle mit Orbitafraktur; anhaltende Taubheit der Oberlippennerven, Augenveränderung und mögliche Folgeoperation | 20.000 € | LG Göttingen, Urt. v. 30.12.2003 – 4 O 98/03 |
(vgl. Hacks/Wellner/Klein/Kohake, Schmerzensgeld-Beträge 2025, 43. Aufl.)
Die Beispiele zeigen: Eine Nasenverletzung mit kurzer Heilungsdauer kann im unteren vierstelligen Bereich liegen. Bei mehreren Frakturen, Operationen, dauerhaften Seh- oder Nervenproblemen, sichtbaren Veränderungen oder psychischen Folgewirkungen können deutlich höhere Beträge angemessen sein.
Narben und Entstellungen
Eine Gesichtsverletzung ist nicht automatisch eine „entstellende“ Verletzung im rechtlichen Sinn. Für die Schmerzensgeldbemessung reicht es jedoch nicht aus, allein nach diesem engen Begriff zu fragen. Bereits eine nicht grob entstellende, aber sichtbare und dauerhaft wahrnehmbare Narbe kann die Lebensqualität mindern. Entscheidend ist, wie deutlich die Veränderung sichtbar ist, ob sie durch Kleidung oder Make-up verdeckt werden kann, ob eine Korrektur möglich ist und ob dafür weitere Behandlungen erforderlich sind.
Ein Beispiel aus der Tabelle betrifft eine sieben bis neun Zentimeter lange Risswunde vom Auge über die Wange. Die verletzte Person musste sich zwei Operationen unterziehen; eine weitere Operation stand im Raum. Wegen einer Mithaftung von 50% wurden 2.500 € zugesprochen. Das Gericht stellte darauf ab, dass die Narbe bei einer ansonsten sehr gut aussehenden Frau den Gesamteindruck nicht wesentlich beeinträchtige und durch einen weiteren Eingriff möglicherweise vollständig beseitigt werden könne. LG München I, Urt. v. 11.07.2003 – 19 O 1714/02.
Anders liegt es bei dauerhaften Veränderungen im zentralen Gesichtsbereich. Bei einem dreifachen Nasenbruch mit Verschiebung der Nasenscheidewand und anhaltender negativer Veränderung des vormals ebenmäßigen Gesichts billigte das OLG Celle 8.000 € zu. Die weitere notwendige Operation und die erhebliche vorwerfbare Körperverletzung wurden dabei berücksichtigt. OLG Celle, Urt. v. 24.11.2011 – 5 U 157/11.
Augen, Nase und Kiefer
Verletzungen im Bereich von Auge, Nase und Kiefer können besonders schwer wiegen, weil sie wichtige Funktionen betreffen. Bei Nasenverletzungen sind neben Schmerzen und Schwellungen vor allem eine dauerhafte Behinderung der Nasenatmung, eine Fehlstellung der Nasenscheidewand und eine mögliche Korrekturoperation relevant.
Bei Augenhöhlen- und Mittelgesichtsfrakturen kommen Sehprobleme, Doppelbilder, ein Tiefstand des Auges, Netzhautverletzungen oder ein Risiko späterer Komplikationen hinzu. So wurde in einem Fall mit Mittelgesichtsfraktur, Augenhöhlenbodenfraktur, Nasenbeinimpressionsfraktur, stumpfem Augapfeltrauma, Netzhautloch und Doppelbildern ein Teilschmerzensgeld von 8.000 € zugesprochen. Das Gericht berücksichtigte auch das lebenslang erhöhte Risiko einer Netzhautablösung, einer Augendrucksteigerung und einer Kataraktentwicklung. Saarländisches OLG, Urt. v. 28.11.2013 – 4 U 385/12.
Bei Kiefer- und Jochbeinfrakturen können zusätzlich Taubheitsgefühle, Probleme bei der Nahrungsaufnahme, lange Heilungszeiten und operative Eingriffe mit Metallplatten auftreten. Ein dreifacher Jochbeinbruch mit Mehrfragmentfraktur und Augenhöhlenbruch führte nach mehreren Operationen, Seh- und Sensibilitätsstörungen sowie einer sichtbaren Pupillenveränderung zu einem Schmerzensgeld von 7.500 €. OLG Hamm, Urt. v. 01.02.2023 – 11 W 12/23.
Beweise sichern
Für die Durchsetzung eines angemessenen Schmerzensgeldes ist eine lückenlose Dokumentation besonders wichtig. Bei Gesichtsverletzungen sollten Betroffene möglichst frühzeitig sichern:
- Fotos der Verletzung unmittelbar nach dem Ereignis und im weiteren Heilungsverlauf;
- Notaufnahme-, Operations- und Entlassungsberichte;
- Befunde von HNO-, Augen-, Kieferchirurgie-, Zahn- oder plastisch-chirurgischen Fachärzten;
- Röntgen-, CT- und MRT-Aufnahmen;
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen;
- Nachweise über Physiotherapie, Schmerzbehandlung und psychotherapeutische Behandlung;
- ärztliche Einschätzungen zu Narben, Funktionseinschränkungen und möglichen Folgeoperationen;
- Aussagen von Zeuginnen und Zeugen zum Unfallhergang oder zu einer vorsätzlichen Körperverletzung.
Gerade bei Narben sollte die Dokumentation nicht auf die Erstfotos beschränkt bleiben. Entscheidend kann sein, wie die Narbe nach Monaten oder Jahren aussieht, ob sie pigmentiert, eingezogen, schmerzhaft oder bei Bewegung sichtbar ist und ob eine medizinisch oder kosmetisch sinnvolle Korrektur möglich bleibt.
Keine vorschnelle Abfindung
Bei Gesichtsverletzungen ist der Endzustand häufig erst nach längerer Zeit beurteilbar. Narben können sich noch verändern; bei Frakturen können später Atem-, Seh- oder Nervenprobleme auftreten. Stehen weitere Operationen im Raum oder sind künftige Schäden – etwa am Auge oder an der Nasenatmung – noch nicht sicher abschätzbar, sollte eine endgültige Abfindung nicht vorschnell vereinbart werden.
Je nach Fall kann es sinnvoll sein, neben einem aktuellen Schmerzensgeld einen Feststellungsantrag zu stellen oder einen immateriellen Vorbehalt zu vereinbaren. Damit kann die Ersatzpflicht für später eintretende, heute noch nicht absehbare Verletzungsfolgen gesichert werden.
Außerdem kann ein selbständiges Beweisverfahren bei Schmerzensgeldansprüchen besonders sinnvoll sein. Durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten können Verletzungsfolgen, Behandlungsbedarf, Arbeitsunfähigkeit, Dauerschäden und mögliche Spätfolgen frühzeitig objektiv geklärt und Beweise gesichert werden.
Fazit
Gesichtsverletzungen können weit über die akute Wundheilung hinausreichen. Sichtbare Narben, Funktionsstörungen der Nase oder Augen, Kieferprobleme, Nervenschäden und psychische Belastungen beeinflussen die Höhe des Schmerzensgeldes maßgeblich. Die Schmerzensgeldtabelle liefert wichtige Vergleichsentscheidungen – von kleineren Verletzungen mit kurzfristigen Folgen bis zu schweren Gesichtsfrakturen mit dauerhaften Seh-, Atem- oder Sensibilitätsstörungen. Eine angemessene Bewertung erfordert stets eine genaue medizinische Dokumentation und eine sorgfältige Betrachtung der individuellen Auswirkungen auf Alltag und Lebensführung.
Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer
Fachanwalt für Medizinrecht & Versicherungsrecht
Telefonisch erreichbar Mo. – Fr. 9 – 18 Uhr
In meiner Kanzlei führe ich Mandatsgespräche üblicherweise persönlich in den Kanzleiräumen; Telefon und E‑Mail dienen primär der Terminvereinbarung.
Eine ausschließlich fernmündliche oder elektronische Mandatierung erfolgt nur in Ausnahmefällen nach individueller Absprache.

Emma Spiegelberg
Zuletzt aktualisiert am 21. September 2026 | Veröffentlicht: 21. September 2026


