Schwere Personenschäden bei Verkehrsunfällen

Im Jahr 2025 kam es zu 49.200 Schwerverletzten in Folge von Verkehrsunfällen.[1] Schwerverletzt ist dabei, wer als Resultat seiner Verletzungen länger als 24 Stunden stationär in einem Krankenhaus behandelt werden musste. Nach einem solchen Erlebnis ist, insbesondere, wenn die Verletzungen schwerwiegender sind, die erste Priorität wohl kaum die finanzielle Entschädigung. Dennoch müssen auch diese Fragen beantwortet werden, denn auch die wirtschaftlichen Schäden können immens sein; nach Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen beläuft sich der Personenschaden bei einer schweren Verletzung auf beinahe 150.000 Euro.[2] Diese Kosten sind der volkswirtschaftliche Schaden und nicht der privatrechtliche, geht man jedoch von den Behandlungskosten, Verdienstausfällen, Schmerzensgeld und anderen Schadensersatzpositionen, zum Beispiel bei langfristigen Schäden aus, so bietet dieser Wert eine gute Schätzung, kann jedoch auch weit überschritten werden.

Die Entstehung des Schadenersatzanspruchs

Wer diese Kosten letztendlich kompensieren muss, ist primär von der Verschuldensfrage und der Gefährdungshaftung abhängig, also davon, wer den Fehler begangen hat, der zu dem Schaden geführt hat, und wer diese Gefahr vertreten muss. Einfacher formuliert muss derjenige für einen Schaden aufkommen, der ihn verursacht hat. Dies ist oft keine juristische, sondern vielmehr eine tatsächliche Frage, die in einem Prozess mittels Sachverständiger aufgeklärt werden wird. Denn nicht selten haben mehrere Beteiligte nicht komplett fehlerfrei agiert (man denke an einen Motorradfahrer, der zu einem gewagten Überholmanöver ansetzt und dabei von einem Auto erfasst wird, dessen Fahrer ohne die nötige Sorgfalt nach links ausgeschert ist). Dann ist maßgeblich, wer welchen „Anteil“ an dem Unfall hatte und die Schäden werden entsprechend quotiert.

Anspruchsgegner

Bei einem Autounfall gibt es regelmäßig nicht nur einen Anspruchsgegner. Offensichtlich kann zum einen der Unfallverursacher in Anspruch genommen werden. Gleichzeitig besteht auch ein Anspruch gegen den Fahrzeughalter sowie die Kfz-Haftpflichtversicherung. Dies ist besonders wichtig, denn oft wird der Unfallverursacher nicht genug Geld besitzen, um für den Schaden selbst aufzukommen. Insbesondere gilt nach § 115 VVG auch die Besonderheit, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung direkt vom Unfallopfer in Anspruch genommen werden kann. Ein Umweg über den Fahrzeugführer oder Halter ist dann nicht mehr nötig.  Dies geht dann nicht zu Lasten des Unfallopfers, sondern der Versicherung. Entsprechend werden regelmäßig alle Ansprüche auch erfüllt werden, sofern sie gerichtlich tituliert wurden.

Die Ansprüche im Einzelnen

Wie bereits angedeutet, setzt sich der Anspruch bei schweren Verletzungen aus mehreren rechtlichen Ansprüchen zusammen:

  1. Schadensersatz für die Behandlungskosten

Die Behandlungskosten müssen nach § 823 BGB i.V.m. 249 BGB erstattet werden, da sie ohne das schädigende Ereignis nicht eingetreten wären. Diese werden jedoch grundsätzlich von der Krankenversicherung übernommen, auf welche der Anspruch nach § 116 SGB X übergeht. Für die Unfallopfer ist dieser Posten jedoch der am wenigsten interessante – insbesondere hat man hier keinen Vermögensgewinn im Vergleich zu einem Zeitpunkt vor dem Unfallereignis, da lediglich angefallene Kosten ersetzt werden.

  1. Schadenersatz für entgangenen Gewinn

Schadensersatz für Verdienstausfall ergibt sich aus den §§ 823, 252 BGB. Damit sind Ausfälle bei Selbstständigen (der Handwerker, der seinen Auftrag nicht ausüben kann) als auch die Differenz vom Krankentagegeld zum Lohn bei Arbeitnehmern gemeint. Dies sorgt dafür, dass das Unfallereignis nicht dazu führt, dass die Existenzgrundlage des Opfers gefährdet wird.

  1. Schmerzensgeld

Das Schmerzensgeld ist der Teil der Ansprüche, der nach Ende der Verrechnung zu einer besseren Vermögensposition als vor dem Schaden führt. Denn hierbei wird immaterieller Schaden ersetzt, Ziel ist die Kompensation nicht wirtschaftlich kalkulierbarer Beeinträchtigungen (Schmerzen, Traumata, Schocks, Depressionen). Dadurch haben die Gerichte hier einen sehr großen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Summen, die diese frei bestimmen können. Es gibt jedoch Tabellen, in denen als Sammlungen mehrere Urteile bestimmte Verletzungsmuster kategorisiert und somit zu erwartendes Schmerzensgeld prognostiziert werden. Diese sind jedoch nicht bindend und müssen regelmäßig aktualisiert werden, denn in den letzten Jahren tendiert die Rechtsprechung zunehmend zu höheren Schmerzensgeldern.[3]

  1. Schadenersatz bei Erwerbsminderung

Kommt es nach dem Unfall zu einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit, so wird zusätzlich ein Anspruch auf Zahlung einer Rente nach §§ 823, 843 BGB bestehen. Diese soll langfristig die Existenz des Unfallopfers schützen und den andauernden Schaden ersetzen.

Die Haftung nach dem StVG

Neben dieser verschuldensabhängigen Haftung gibt es auch eine Gefährdungshaftung aus dem StVG. Hiernach ist der Halter nach § 7 StVG verpflichtet, jeden Schaden zu ersetzen, der aus dem Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist (mit Ausnahme solcher, die aus höherer Gewalt resultierten). Auch hier sind jeweils die einzelnen Positionen, wie Schmerzensgeld (§ 11 StVG), Erwerbsminderung (§ 13 StVG) und die Quotierung bei mehreren Beteiligten (§17 StVG) aufgeführt. Auch der Fahrzeugführer haftet nach diesen Vorschriften, sofern er nicht sein Verschulden widerlegen kann. Anders als im Strafrecht gilt hier daher regelmäßig “im Zweifel für den Kläger”.

Die gerichtliche Durchsetzung

Oft gibt es bei Unfällen noch eine weitere Besonderheit: Der gesamte Schaden ist nicht direkt absehbar, da erst im späteren Verlauf Komplikationen aufkommen oder die betroffene Person noch in Behandlung ist. Das Gericht kann jedoch nur konkrete Schadenssummen zusprechen; um jedoch auch spätere Ansprüche wegen Kosten vor der Verjährung zu schützen, kann eine Feststellungsklage erhoben werden. Bei dieser wird erstmal nur die allgemeine Verpflichtung zur Zahlung später noch zu beziffernder Ansprüche festgestellt. Später können dann, sobald die Kosten für die Behandlungen anfallen, ohne erneute Verhandlung über den Unfall selbst eingefordert werden, es muss dann nur noch um die Höhe und Notwendigkeit gestritten werden.

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