Tagelange Migräneanfälle, aber trotzdem nicht berufsunfähig?

Arbeitnehmer aufgepasst:

Mehrere mehrstündige Migräneanfälle pro Woche führen laut dem Oberlandesgericht Düsseldorf (am 23.03.2018, Az.: I-4 U 110/16) nicht zur Berufsunfähigkeit.

Dies schließt das Gericht aus der Formulierung der Versicherungsbedingungen. Diese sind bei Berufsunfähigkeitsversicherungen typischerweise so gestaltet, dass sie den versicherten Fall möglichst eng eingrenzen. Laut den in diesem Fall zu betrachtenden Versicherungsbedingungen tritt eine Berufsunfähigkeit ein, wenn die versicherte Person über einen Zeitraum von sechs Monaten außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben.

Der Leidensweg der Klägerin:

Die Versicherte und Klägerin war als Dialyse-Krankenschwester tätig und litt zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf Berufsunfähigkeitsrente an durchschnittlich zweimal wöchentlich auftretenden Migräneanfällen mit Wahrnehmung von Doppelbildern und zusätzlichem Spannungskopfschmerz. Diese Anfälle hatten eine durchschnittliche Dauer von ein bis zwei Tagen. Während der Dauer dieser Anfälle war die Klägerin außerstande, ihren Beruf, welcher Konzentration und uneingeschränktes Sehvermögen ohne das Erscheinen von Doppelbildern voraussetzt, auszuüben. In Zeitfenstern, in denen die Symptome der latent vorhandenen Migräneerkrankung nicht auftraten, war sie jedoch uneingeschränkt in der Lage, ihrem Beruf nachzugehen.

Was heißt „ununterbrochen“?

Und genau darin liegt für das Oberlandesgericht Düsseldorf der Grund dafür, den Anspruch der Klägerin gegen ihre Versicherung auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente abzulehnen. Die Bedingungen für die Berufsunfähigkeit seien demnach nur bei einer ununterbrochenen Unfähigkeit zur Berufsausübung gegeben. Da sich bei der Klägerin solche Phasen mit solchen der uneingeschränkten Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit abwechselten, sei das Kriterium der ununterbrochenen Unfähigkeit der Berufsausübung gerade nicht gegeben.

Durch Auftreten zwischenzeitlicher Phasen ohne das Vorliegen leistungsherabsetzender Symptome seien somit anspruchsbegründende Bedingungen aus dem Versicherungsvertrag nicht erfüllt und der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente nicht entstanden.

Vertragsbedingungen nicht zu beanstanden

Die Aufnahme von Bedingungen mit dieser Formulierung in Versicherungsverträge sei nach Auffassung des Gerichts auch nicht zu beanstanden, da sie nicht ungewöhnlich und damit für den Versicherungsnehmer auch nicht überraschend sei. Unter der Berufsunfähigkeit würde auch von durchschnittlichen Versicherungsnehmern ein dauerhafter Zustand verstanden, in dessen Zeitraum der Beruf nicht ausgeübt werden kann.

Eine Abweichung von diesem Verständnis ergebe sich lediglich, wenn das Zeitfenster, in denen der Versicherungsnehmer uneingeschränkt leistungsfähig war, im Vergleich zu denen, in welchen er unfähig war, seinen Beruf auszuüben, verschwindend gering ist. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb des geforderten Zeitraums von sechs Monaten nur einmal uneingeschränkt fähig war, seinem Beruf nachzugehen.

Mit seinem Berufungsurteil vom 23.03.2018 hob das Oberlandesgericht Düsseldorf das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 27.05.2016 auf, welches der Versicherten Recht gab und ihr den Anspruch zugestand.

Hinweis für Versicherte:

Reflektieren Sie vor Antragstellung bei Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung, ob die von Ihnen dargestellten Erkrankungen Ihr Beschwerdebild in allen Einzelheiten tatsächlich vollständig widerspiegeln und nehmen Sie zur vollständigen Darstellung Ihres Gesundheitszustandes ärztliche Hilfe und die Hilfe eines versierten Versicherungsfachanwalts in Anspruch.

Stand: 26.02.2020

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