Unterschied zwischen Klage und selbstständigen Beweisverfahren

Im deutschen Zivilprozess dienen Klageschrift und Antragsschrift im selbständigen Beweisverfahren unterschiedlichen Zwecken: Während die Klageschrift nach §§ 253, 256 ZPO ein streitiges Erkenntnisverfahren eröffnet und einen materiell-rechtlichen Anspruch geltend macht, beantragt die Antragsschrift nach §§ 485, 487 ZPO lediglich die Sicherung oder Feststellung von Beweisen.

Klageschrift nach §§ 253, 256 ZPO

Die Klage wird durch Zustellung der Klageschrift erhoben; sie ist damit die Verfahrensgrundlage für ein streitiges Zivilverfahren.

Die Klageschrift wird wie folgt aufgebaut:

Abschnitt Inhalt
Rubrum Bezeichnung des Gerichts, der Parteien und ihrer zustellungsfähigen Anschriften; bei Vertretung auch der Prozessbevollmächtigten. Dies ist zwingender Inhalt nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Antrag Ein bestimmter Sachantrag, etwa: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000 EUR nebst Zinsen zu zahlen.“ Er bestimmt zusammen mit dem Klagegrund den Streitgegenstand.
Tatbestand / Lebenssachverhalt Chronologische, substantiierte Darstellung aller anspruchsbegründenden Tatsachen. Der Kläger muss den geltend gemachten Anspruch individualisieren, also etwa Vertragspartner, Vertragsschluss, Leistung, Fälligkeit und Schaden erkennen lassen.
Rechtliche Würdigung Subsumtion unter die einschlägigen Anspruchsgrundlagen, etwa § 433 Abs. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB oder § 280 Abs. 1 BGB. Der Schwerpunkt liegt auf der Darlegung, warum gerade der begehrte Anspruch besteht.
Beweisangebot Benennung der Beweismittel für den jeweiligen Tatsachenvortrag, insbesondere Zeugen, Urkunden und Sachverständige; die Klageschrift unterliegt insoweit den Regeln über vorbereitende Schriftsätze.
Sollangaben Nach § 253 Abs. 3 ZPO sollen Angaben zu außergerichtlicher Konfliktbeilegung, Streitwert – sofern relevant für die Zuständigkeit –, Einzelrichter und Videoverhandlung gemacht werden.
Anlagen und Unterschrift Urkunden, Rechnungen, Fotos etc. sowie Unterschrift des Klägers oder Prozessbevollmächtigten; die Klageschrift ist beim Gericht mit den erforderlichen Abschriften einzureichen bzw. elektronisch zu übermitteln.


Funktion des § 256 ZPO

§ 256 ZPO betrifft die Feststellungsklage. Sie ist zulässig, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, das Bestehen eines Anspruchs oder einer Rechtsnorm durch gerichtliches Urteil festgestellt wird.

Die Klageschrift muss dann ebenfalls einen bestimmten Feststellungsantrag enthalten, etwa: „Festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Werkvertrag vom … besteht.“

Der Antrag kann damit lauten:

  • Leistungsklage: „Der Beklagte wird verurteilt, …“
  • Feststellungsklage: „Es wird festgestellt, dass …“
  • Gestaltungsklage: „Die Ehe wird geschieden“ oder „Der Vertrag wird gekündigt.“

Gemeinsam ist allen Klagearten: Das Gericht soll am Ende eine materiell-rechtliche Entscheidung über Rechte, Pflichten oder Rechtsverhältnisse der Parteien treffen.

Antragsschrift im selbstständigen Beweisverfahren

Das selbstständige Beweisverfahren dient nicht der Entscheidung über den Anspruch, sondern der vorzeitigen Sicherung oder Feststellung von Beweisen. Es kann während oder außerhalb eines Hauptverfahrens beantragt werden.

Zulässigkeit nach § 485 ZPO

Ein Antrag ist insbesondere zulässig für:

Augenschein, etwa Besichtigung eines Gebäudes, Fahrzeugs oder einer Sache;

Zeugenvernehmung, wenn mit deren späterem Verlust oder Erschwerung zu rechnen ist;

Sachverständigenbegutachtung, etwa zur Ursache eines Bauschadens oder zum Wert einer Sache.

Außerhalb eines Rechtsstreits ist die schriftliche Sachverständigenbegutachtung besonders geregelt: Sie setzt ein rechtliches Interesse voraus, das insbesondere dann vorliegt, wenn die Feststellung einen Rechtsstreit vermeiden kann.

Aufbau der Antragsschrift

Abschnitt Inhalt
Rubrum Bezeichnung des Gerichts, des Antragstellers und des Antragsgegners. Anders als bei der Klage spricht man regelmäßig von Antragsteller und Antragsgegner, nicht von Kläger und Beklagtem.
Beweisantrag Klarer Antrag, etwa: „Es wird ein Sachverständiger für Baubiologie beauftragt, die Ursache des Feuchtigkeitsschadens im Objekt … zu gutachten.“
Bezeichnung der Beweisfragen Präzise Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll; etwa: „Ist der Feuchtigkeitsschaden durch mangelhafte Abdichtung verursacht?“
Benennung der Beweismittel Konkrete Zeugen oder das beantragte sonstige Beweismittel, insbesondere die Fragestellung an einen Sachverständigen.
Zulässigkeitsvortrag Darlegung, warum das Verfahren zulässig ist: Zustimmung des Gegners oder Besorgnis des Beweismittelverlusts bzw. der Erschwerung seiner Benutzung; bei einer Begutachtung außerhalb eines Rechtsstreits zusätzlich das rechtliche Interesse.
Zuständigkeitsvortrag und Glaubhaftmachung Darlegung der örtlichen Zuständigkeit sowie Glaubhaftmachung der tatsächlichen Grundlagen, etwa durch Fotos, Gutachtenentwürfe, Zeugenerklärungen oder eidesstattliche Versicherungen.
Anlagen und Unterschrift Beweisunterlagen und Unterschrift; auch hier gelten die allgemeinen Schriftsatzanforderungen.

Zentrale Unterschiede

Merkmal Klageschrift, §§ 253, 256 ZPO Antragsschrift, §§ 485, 487 ZPO
Merkmal Klageschrift, §§ 253, 256 ZPO Antragsschrift, §§ 485, 487 ZPO
Verfahrensart Streitiges Erkenntnisverfahren Selbständiges Beweisverfahren
Ziel Entscheidung über einen Anspruch oder ein Rechtsverhältnis Sicherung, Erhebung oder Feststellung von Beweismitteln
Antrag Leistungs-, Feststellungs- oder Gestaltungsantrag Beweisantrag, etwa Augenschein, Zeugenvernehmung oder Sachverständigengutachten
Parteibezeichnung Kläger und Beklagter Antragsteller und Antragsgegner
Streitgegenstand Der materiell-rechtliche Anspruch bzw. das festzustellende Rechtsverhältnis Die konkrete Beweisfrage
Tatsachenvortrag Vollständiger Anspruchsvortrag einschließlich rechtlicher Subsumtion Nur Tatsachen zur Beweisfrage, Zulässigkeit, Zuständigkeit und Glaubhaftmachung
Ergebnis Urteil mit materieller Rechtskraftwirkung, etwa Verurteilung oder Feststellung Beweisbeschluss bzw. Gutachten; keine Entscheidung über den Anspruch
Besonderer Zulässigkeitsmaßstab Allgemeine Klagevoraussetzungen; bei § 256 ZPO zusätzlich Feststellungsinteresse Zustimmung des Gegners oder Besorgnis des Beweisverlusts bzw. der Erschwerung; bei außergerichtlicher Begutachtung ein rechtliches Interesse
Typische Formulierung „Der Beklagte wird verurteilt, …“ „Es wird Beweis erhoben durch … über die Frage, ob …“

Quellen:

Schreiber, in: MüKO, § 485 Rn. 1 – 4, 17 – 19.

Becker-Eberhard, in: MüKO, § 253 Rn. 1 – 40.

Becker-Eberhard, in: MüKO, § 256 Rn. 1 – 3, 87 ff..

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