Zu viele Schadensfälle in der Rechtsschutzversicherung – droht Kündigung durch den Versicherer?

Nach Empfehlungen des Bundes der Versicherten e.V. (BdV) sollen Rechtsschutzversicherungen angeblich nicht zum notwendigen Bestand jener Versicherungspolicen gehören, auf die jedermann zwingend angewiesen wäre. Das ist falsch. Vordringlich ist sicherlich der Bestand einer Krankenversicherung, weswegen § 193 Abs. 3 VVG hierzu eine Versicherungspflicht vorsieht. Uneingeschränkt erforderlich, obgleich eine dahingehende gesetzliche Pflicht nicht besteht, ist überdies eine private Haftpflichtversicherung, da im Schadensfall hohe Risiken bestehen, die aus Privatvermögen nicht gedeckt werden können.

Eine Rechtsschutzversicherung gehört gleichwohl nicht zu den „Luxusversicherungen“. Angesichts der hohen Kosten von Gerichtsverfahren, gerade solchen, an denen Sachverständige beteiligt sind, kann das Fehlen einer Rechtsschutzversicherung zu erheblichen Abhaltungen führen, sein Recht zu verfolgen. Mit Blick auf das Preis-Leistungs-Verhältnis machen sich Rechtsschutzversicherungen auf lange Sicht für gewöhnlich bezahlt.

Die Versicherungsbedingen der Rechtsschutzversicherer sehen jedoch regelmäßig eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit der Versicherungsgesellschaft vor, wenn pro Kalenderjahr mind. zwei Schadensfälle gemeldet wurden, für die der Versicherer seine Eintrittspflicht anerkennt. Erklärt die Rechtsschutzversicherung daraufhin die Kündigung, wird es schwer, sogleich eine Anschlussversicherung bei einer anderen Gesellschaft zu erhalten, da die Antragsformulare der Rechtsschutzversicherungen nach dem Bestand und den Beendigungsgründen einer Vorversicherung fragen. Diese Frage muss wahrheitsgemäß beantwortet werden. Auf diesem Weg sollen „schlechte Risiken“ (Streithansel), die mehr Kosten auslösen als Beiträge einbringen, vom Versicherungskollektiv ferngehalten werden.

Lassen Sie es nicht erst zu einer Kündigung durch Ihre Rechtsschutzversicherung kommen. Sollten Sie in den letzten zwölft Monaten bereits einen Schadensfall über Ihre Rechtsschutzversicherung abgerechnet haben, besprechen Sie mit Ihrem Anwalt, dass der Zeitpunkt der Einmeldung des weiteren Schadens – wenn die Bedingungen diese Möglichkeit offen halten – erst nach Ablauf der Jahresfrist gemeldet wird. Oder erklären Sie von sich aus unmittelbar nach Meldung des Rechtsschutzschadens die Vertragskündigung.

Eine Reihe von Rechtsschutzversicherungen fragt bei Neuanträgen nur danach, welche Seite den vorherigen Vertrag gekündigt hat: Der Versicherer oder der Versicherungsnehmer. Hat die Versicherung gekündigt, wagt sich auf absehbare Zeit keine neue Gesellschaft an dieses „Risiko“ heran. Hat hingegen der Versicherungsnehmer gekündigt, besteht dieses Misstrauen nicht.

Alternativ, wenn Ihnen eine Rechtsschutzversicherung gekündigt hat: Beantragen Sie die neue Police über Ihren Ehegatten, Lebensgefährten oder Lebenspartner als Versicherungsnehmer und schließen Sie den Tarif so ab, dass eine „Familienversicherung“ begründet wird, über die Sie mitversichert sind. Nach Vorschäden wird nur bei den Antragstellern gefragt. Da nur diese Versicherungsnehmer werden, müssen nur diese Angaben machen – nicht die versicherten Personen.

Die ARBs (Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen) sind von Gesellschaft zu Gesellschaft unterschiedlich und bedürfen stets einer Einzelfallprüfung.

Stand: 16.03.2014

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