Übersicht Krankentagegeldversicherung

Die Krankentagegeldversicherung ist eine freiwillige Zusatzversicherung, die sowohl privat als auch gesetzlich Krankenversicherte zusätzlich zu ihrem normalen Versicherungsschutz abschließen können.

Sie schützt vor möglichen Einkommensausfällen aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls, welche es dem Betroffenen unmöglich machen zu arbeiten, indem sie dem Versicherten für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit einen bestimmten Geldbetrag pro Tag auszahlt. Die Höhe der ausgezahlten festen Beträge hängt dabei nicht etwa von Einkommen oder Ähnlichem, sondern ganz von den Vereinbarungen der Parteien ab und kann sehr unterschiedlich sein.

Wichtig ist eine Krankentagegeldversicherung vor allem für privat Versicherte, da gesetzliche Versicherte im Gegensatz zu vielen von ihnen, mit der gesetzlichen Lohnfortzahlung und dem in der GKV enthaltenen Krankengeld schon vor einem möglichen Lohnausfall im Falle einer Arbeitsunfähigkeit geschützt sind.

Vor allem für Selbstständige, die weder gesetzliche Lohnfortzahlung noch Krankengeld erhalten, ist die Krankentagegeldversicherung existenziell.

Voraussetzung für den Versicherungsfall der Krankentagegeldversicherung ist eine vollständige Arbeitsunfähigkeit oder ein Zustand, in dem einzelne Tätigkeiten zwar verrichtet werden könnten, diese zusammengenommen aber keinen Sinn bezogen auf die Arbeit ds Betroffenen ergeben. Diese Arbeitsunfähigkeit muss von einem Arzt auch ausdrücklich bestätigt werden, ein einfaches Attest genügt nicht.

Zu beachten ist außerdem, dass das Krankentagegeld, also der pro Tag vereinbarte Betrag, nicht direkt ab Eintritt des Versicherungsfalls, also bei Eintreten der Arbeitsunfähigkeit, gezahlt wird, sondern erst nach einer, bei Arbeitnehmern meist 42 Tage lang dauernden Karenzzeit. Dadurch wird ein Leistungsbezug während der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen. Kürzere Karenzzeiten können für Selbstständige vereinbart werden, da für sie eine solche Lohnfortzahlung nicht in Frage kommt.

Falls ein Betroffener neben der Krankentagegeldversicherung auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat, enden die Leistungen der Krankentagegeldversicherung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berufsunfähigkeit und somit der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeitsversicherung eintritt. Ein doppelter Leistungsbezug scheidet somit aus. (Siehe dazu auch den Beitrag zur Berufsunfähigkeitsversicherung)

Stand: 08.03.2017

Überblick Private Krankenversicherung

Die private Krankenversicherung (PKV) ist in Deutschland die Alternative zur gesetzlichen Krankenkasse (GKV).

Es gibt bestimmte Voraussetzungen, die man zum Beitritt in eine solche private Krankenversicherung erfüllen muss, dafür bietet sie andere (meist umfangreichere) Leistungen und ein anderes Beitragssystem als ihr gesetzliches Gegenstück.

Neben der privaten Vollversicherung gibt es zudem auch Zusatzversicherungen, die sowohl privat als auch gesetzlich Versicherte abschließen können.

Aufgrund der in Deutschland herrschenden Krankenversicherungspflicht ist zunächst jeder in der gesetzlichen Krankenkasse zu versichern. Von dieser Pflicht kann man sich aber, wenn man bestimmte Kriterien erfüllt, befreien lassen und sich stattdessen privat krankenversichern. Rund 11 % der Menschen in Deutschland nehmen diese Möglichkeit zurzeit wahr und haben eine private Krankenversicherung.

Voraussetzungen private Vollversicherung

Die private Krankenversicherung ist nicht allen zugänglich. Ob man beitreten kann, hängt viel mehr von Faktoren wie Beruf und Einkommen ab. Für folgende Gruppen kommt ein Beitritt in Betracht:

1. Selbstständige und Freiberufler

Selbstständige und Freiberufler können sich freiwillig und vom Einkommen unabhängig von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen und eine private Krankenversicherung abschließen.

2. Arbeitnehmer und Angestellte

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer und Angestellte gesetzlich krankenversichert. Sie können sich aber, wenn ihr jährliches Einkommen über der sog. Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, von dieser Versicherungspflicht befreien lassen und eine private Krankenversicherung abschließen. 2017 liegt der Verdienst, den ein interessierter Arbeitnehmer ein Jahr lang erhalten haben muss bei 56.700 Euro Bruttojahresgehalt. Auch regelmäßige Leistungen, wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind hier anrechenbar.

Ab dieser Einkommensgrenze kann eine private Krankenversicherung auch attraktiv werden, da sich die Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung am Gehalt orientieren, also mit steigendem Verdienst höher werden. Die private Krankenversicherung hingegen macht ihre Beiträge von anderen Faktoren abhängig, weshalb diese Versicherungsform bei Bezug eines hohen Gehalts wesentlich günstiger ausfallen kann.

Vor einem Wechsel von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung sollte jedoch beachtet werden, dass ein Wiedereintritt in die gesetzliche Krankenkasse häufig nicht ohne Weiteres möglich ist, ab einem Alter von 55 scheidet sie sogar ganz aus.

Für Berufseinsteiger gibt es eine Sonderregelung: Sie dürfen sich, wenn ihr zukünftiges Jahresgehalt über der Jahreseinkommensgrenze liegt sofort privat krankenversichern und müssen dieses Gehalt nicht erst noch ein Jahr lang erhalten haben.

3. Beamte und Richter

Beamte und Richter können sich zwischen der privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung entscheiden. Sie erhalten von ihrem Dienstherrn eine Beihilfe von mindestens 50 % der Krankheitskosten und müssen die andere Hälfte mithilfe einer Krankenversicherung abdecken. Dieser Beihilfeanspruch führt dazu, dass die privaten Krankenversicherungen besonders günstige Beamtentarife anbieten. Die allermeisten Beamten entscheiden sich folglich für die private Versicherungsform, da sie bei der gesetzlichen Krankenversicherung den vollen Beitrag (also auch den Arbeitgeberanteil) zahlen müssten, bei der privaten hingegen nur den vergünstigten Tarif.

4. Kinder

In der privaten Krankenversicherung gibt es keine Familienversicherung, die mit der der gesetzlichen Krankenkassen vergleichbar wäre. Für jedes privat versicherte Kind fällt auch ein eigener Beitrag an, dessen Höhe je nach Leistungen variiert.

Grundsätzlich kann man Kinder unabhängig von der Versicherung der Eltern entweder privat oder gesetzlich versichern (es gibt auch Unternehmen die Kinder alleine versichern), der Beitritt eines Kindes zur gesetzlichen Krankenkasse ist jedoch nicht möglich, wenn beide Elternteile privat versichert sind. Sind die Elternteile unterschiedlich versichert, also einer privat und einer gesetzlich, wird das Kind bei der Versicherung des Elternteils mit dem höheren Einkommen (mit)versichert.

Falls Eltern schon mindestens 3 Monate bei einer privaten Versicherung versichert sind und ihr Kind bis spätestens 2 Monate nach der Geburt bei dem gleichen Unternehmen versichern, ist dies ohne die sonst nötige Gesundheitsprüfung möglich.

5. Studenten

Studenten können sich zu Beginn ihres Studiums für eine der Versicherungsvarianten entscheiden. Diese müssen sie dann aber grundsätzlich über ihr gesamtes Studium beibehalten. Die meisten Studenten entscheiden sich hier für einen Verbleib in der gesetzlichen Krankenkasse, da sie dort häufig bis zu einem Alter von 25 Jahren kostenfrei bei ihren Eltern mitversichert bleiben können.

Kosten und Leistungen

Die Beiträge (auch Prämien genannt) für die private Krankenversicherung errechnen sich nach dem sog. individuellen Risiko. Das bedeutet, dass Faktoren wie Beitrittsalter, Gesundheitszustand vor Vertragsbeginn, Berufsgruppe und natürlich die gewählten Leistungen bzw. Tarife, bei der Beitragsberechnung ausschlaggebend sind.

Bei bekannten Vorerkrankungen oder einem erhöhten Krankheitsrisiko kann zudem ein Risikozuschlag oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden. Die Ausnahme hierzu bildet der sog. Basistarif, für den eine Aufnahmepflicht der Krankenversicherung besteht.

Zusätzlich zu den erwarteten aktuellen Gesundheitskosten werden bei der privaten Krankenversicherung zudem Altersrückstellungen gebildet, um für die im Alter steigenden Gesundheitskosten vorzusorgen und einen rasanten Beitragsanstieg im hohen Alter zu vermeiden bzw. abzufedern. Dafür wird für jeden Monat ein etwas höherer Beitrag als eigentlich nötig angesetzt, die Differenz wird für später angelegt. Bei einem Wechsel zu einer anderen privaten Krankenversicherung kann es bei der Mitnahme dieser Altersrücklagen häufig Probleme geben, informieren Sie sich in dieser Hinsicht als intensiv oder lassen Sie sich beraten, bevor Sie die Versicherung wechseln. Bei einem Wechsel zwischen verschiedenen Tarifen derselben Versicherungsgesellschaft treten in der Regel keine Probleme auf.

Es gibt normalerweise verschiedene Versicherungstarife, zwischen denen ein Interessent bei einem Eintritt in die private Krankenversicherung wählen kann.

Zunächst gibt es den Basistarif. Diesen muss seit 2009 jede Krankenversicherung anbieten. Es handelt sich dabei um einen branchenweit einheitlichen Tarif aller privaten Krankenversicherungen, der ein Grundabsicherung gewährleisten soll.

Der Basistarif bietet weitgehend Leistungen, die den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkasse entsprechen. Auch der zu zahlende Beitrag darf nicht höher sein, als der Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung. Falls eine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 152 Abs. 4 VAG vorliegt oder durch die Beitragszahlung entstehen würde, wird der Beitrag zudem um die Hälfte reduziert.

Der Basistarif ist im Gegensatz zu anderen Tarifen der privaten Krankenversicherungen festgelegt und darf keine Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse beinhalten. Ebenso sind aber Wahlmöglichkeiten für den Versicherten ausgeschlossen.

Zu beachten ist zudem, dass der Basisvertrag durch die Versicherung grundsätzlich nicht kündbar ist.

Als nächstes gibt es die sog. Kompakttarife der Versicherungen. Diese enthalten feste Leistungen in den Bereichen ambulante und stationäre Versorgung und Zahnmedizin, und sind nur eingeschränkt durch Auswahloptionen zu ergänzen. Flexibel anpassbar ist allerdings meist die Höhe der Selbstbeteiligung in den drei verschiedenen Bereichen. Vorteil dieser Tarife ist, dass sie häufig recht günstig sind. Es ist zudem möglich, verschiedene Zusatzversicherungen zum Kompakttarif abzuschließen, um diesen zu ergänzen.

Des Weiteren gibt es die Modultarife. Hier kann der Versicherte weitgehend frei über Leistungsumfang und andere Konditionen, wie Selbstbeteiligung entscheiden und verschiedene Module miteinander kombinieren. Die Basis dieser Tarife bilden Module über die ambulante, stationäre und zahnmedizinische Versorgung, sowie beispielsweise eine Krankentagegeldversicherung. Die zu zahlenden Beiträge hängen hier ganz von den gewählten Leistungen ab.

Zusatzversicherungen

Die zum Großteil sowohl von gesetzlich, als auch privat Versicherten abschließbaren privaten Krankenzusatzversicherungen sollen die im normalen Versicherungsschutz nicht enthaltenen, zusätzliche Risiken und gewünschten Leistungen absichern.

Prominente Beispiele sind die Zahnzusatzversicherungen oder stationäre Wahlleistungen, die beispielweise dafür sorgen, dass ein Betroffener einen teureren Zahnersatz erhält oder bei einem etwaigen Krankenhausaufenthalt ein Ein- oder Zweibettzimmer bekommt.

Im Jahr 2014 gab es in Deutschland ca. 24 Millionen private Krankenzusatzversicherungen, wobei diese Zahl aufgrund der immer höheren Beliebtheit der Zusatzversicherungen bis zum heutigen Tag noch weiter angestiegen sein dürfte.

Viele Zusatzversicherungen gibt es speziell ergänzend zum begrenzten Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenkasse. Privat Versicherte haben diese Leistungen meist in ihrer normalen Versicherung enthalten und benötigen deshalb keine zusätzliche Absicherung.

Zu diesen speziellen Zusatzversicherungen zählen vor allem die zuvor genannten Zahnzusatzversicherungen und stationären Wahlleistungen, sowie ambulante Zusatztarife, die beispielsweise Zuschüsse zu Medikamenten, Brillen, Hörgeräten oder auch Vorsorgeuntersuchungen gewähren.

Von beiden Versicherungsgruppen in etwa im gleichen Maße beansprucht werden die Auslandskrankenversicherungen, Krankenhaustagegeldversicherungen und Pflege-Zusatzversicherungen.

Überwiegend, aber nicht ausschließlich von privaten Versicherungsnehmern in Anspruch genommen, wird die sog. Krankentagegeldversicherung, die Ersatz für den Verdienstausfall im Krankheitsfall leistet. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein solcher Schutz in begrenzter Form bereits enthalten, weshalb diese Zusatzversicherung vor allem für privat versicherte Menschen interessant und mitunter auch sehr wichtig ist.

Das größte Wachstum ist in den letzten Jahren bei der privaten Pflege-Zusatzversicherung zu beobachten. Grund ist, dass die gesetzliche Pflegepflichtversicherung nur einen Teil der Kosten deckt und viele Menschen sich für den Fall einer Pflegebedürftigkeit auch im Hinblick aufs Alter, besonders absichern wollen.

Stand: 07.03.2017

Überblick Berufsunfähigkeitsversicherung

Was bedeutet Berufsunfähigkeit?

Berufsunfähig ist jemand, der infolge einer Krankheit, Verletzung oder eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, was ärztlich nachweisbar sein muss, seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Normalerweise fällt darunter auch schon eine Einschränkung der beruflichen Tätigkeit um min. 50 %. Die Unfähigkeit zur Berufsausübung muss zudem auf Dauer oder für einen längeren Zeitraum (meist ab 6 Monaten) vorliegen.

Die häufigsten Ursachen für den Eintritt der Berufsunfähigkeit sind psychische Erkrankungen (z. B. Burn-out), Erkrankungen des Bewegungsapparats (hierunter fallen beispielsweise auch Rücken- und Gelenkbeschwerden), Krebserkrankungen, Unfälle und Herz-Kreislauf-Erkrankungen.

Besonders im Bereich der psychischen Erkrankungen ist eine Zunahme der Fälle von Berufsunfähigkeit zu verzeichnen, während Bewegungs-, Herzkreislauf- und unfallbedingte Erkrankungen als Ursache für Berufsunfähigkeit abnehmen.

Die am stärksten betroffene Altersgruppe sind Berufstätige zwischen 50 und 60 Jahren.

Probleme und Auseinandersetzungen beim Eintreten der Berufsunfähigkeit (Leistungsfall)

1. Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Erste Probleme im Fall, dass eine Berufsunfähigkeit eintritt, kann es geben, wenn die Versicherung dem Betroffenen eine sog. vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorwirft.

Gemeint ist, dass der Betroffene schon in dem Antrag für die Versicherung falsche oder unvollständige Angaben über seinen Gesundheitszustand gemacht hat. So ist die Versicherung dazu berechtigt, bei der Krankenversicherung oder dem Arbeitgeber Informationen über Arztbesuche, Krankheiten und Ähnliches einzuholen. Bei etwaigen Widersprüchen kann sie von dem Vertrag zurücktreten oder ihn sogar wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Diese Prüfung gehört zum Standardverfahren der Versicherungen und ein daraus resultierender Vorwurf der absichtlichen oder fahrlässigen Täuschung durch den Betroffenen ist häufig unbegründet. Deshalb ist es umso wichtiger, die Entscheidung der Versicherung prüfen zu lassen.

2. Keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit/Verweisungsklauseln

Wenn für die Versicherung weder Rücktritt noch Anfechtung infrage kommen, so behauptet sie oft, dass keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt. Also, dass beispielsweise für den Betroffenen die Ausübung seiner Arbeit zu über 50 % möglich ist. Um dies zu beurteilen, beauftragen Versicherungen häufig eigene Gutachter, die den Gesundheitszustand des Betroffene bewerten sollen und denen gegenüber er zur Mitwirkung verpflichtet ist.

In älteren Verträgen gibt es zudem häufig sog. Verweisungsklauseln. Diese besagen, dass kein Leistungsfall eintritt, solange der Betroffene eine mit seinem zuvor ausgeübten Beruf vergleichbare andere Tätigkeit ausüben kann.

3. Nachprüfungsverfahren

Schließlich können Probleme auch nach der erstmaligen Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente auftreten. So hat die Versicherung (meist einmal im Jahr) das Recht, zu überprüfen, ob eine Besserung des Gesundheitszustands eingetreten ist, die die Berufsunfähigkeit und damit die Leistungspflicht der Versicherung wieder infrage stellen könnte.

4. Doppelversicherung – BU-Versicherung und Krankentagegeldversicherung?

Was passiert, wenn ein Betroffener gleichzeitig gegen Berufsunfähigkeit versichert ist und auch eine Krankentagegeldversicherung hat?

Die Standardbedingungen der Krankentagegeldversicherung sehen dazu in der Regel ein Klausel vor, wonach bei Eintritt von Berufsunfähigkeit der Schutz der Krankentagegeldversicherung endet. Für gewöhnlich ausgeschlossen ist daher, dass ein Betroffener aus beiden Versicherungen Leistungen bekommt.

Ein erfahrener Anwalt kann Ihnen bei all diesen Problemen behilflich sein. So ist eine Konsultierung schon bei Antragstellung empfehlenswert, aber auch im Laufe des Verfahrens jederzeit möglich.

Stand: 16.02.2017

Zu viele Schadensfälle in der Rechtsschutzversicherung – droht Kündigung durch den Versicherer?

Nach Empfehlungen des Bundes der Versicherten e.V. (BdV) sollen Rechtsschutzversicherungen angeblich nicht zum notwendigen Bestand jener Versicherungspolicen gehören, auf die jedermann zwingend angewiesen wäre. Das ist falsch. Vordringlich ist sicherlich der Bestand einer Krankenversicherung, weswegen § 193 Abs. 3 VVG hierzu eine Versicherungspflicht vorsieht. Uneingeschränkt erforderlich, obgleich eine dahingehende gesetzliche Pflicht nicht besteht, ist überdies eine private Haftpflichtversicherung, da im Schadensfall hohe Risiken bestehen, die aus Privatvermögen nicht gedeckt werden können.

Eine Rechtsschutzversicherung gehört gleichwohl nicht zu den „Luxusversicherungen“. Angesichts der hohen Kosten von Gerichtsverfahren, gerade solchen, an denen Sachverständige beteiligt sind, kann das Fehlen einer Rechtsschutzversicherung zu erheblichen Abhaltungen führen, sein Recht zu verfolgen. Mit Blick auf das Preis-Leistungs-Verhältnis machen sich Rechtsschutzversicherungen auf lange Sicht für gewöhnlich bezahlt.

Die Versicherungsbedingen der Rechtsschutzversicherer sehen jedoch regelmäßig eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit der Versicherungsgesellschaft vor, wenn pro Kalenderjahr mind. zwei Schadensfälle gemeldet wurden, für die der Versicherer seine Eintrittspflicht anerkennt. Erklärt die Rechtsschutzversicherung daraufhin die Kündigung, wird es schwer, sogleich eine Anschlussversicherung bei einer anderen Gesellschaft zu erhalten, da die Antragsformulare der Rechtsschutzversicherungen nach dem Bestand und den Beendigungsgründen einer Vorversicherung fragen. Diese Frage muss wahrheitsgemäß beantwortet werden. Auf diesem Weg sollen „schlechte Risiken“ (Streithansel), die mehr Kosten auslösen als Beiträge einbringen, vom Versicherungskollektiv ferngehalten werden.

Lassen Sie es nicht erst zu einer Kündigung durch Ihre Rechtsschutzversicherung kommen. Sollten Sie in den letzten zwölft Monaten bereits einen Schadensfall über Ihre Rechtsschutzversicherung abgerechnet haben, besprechen Sie mit Ihrem Anwalt, dass der Zeitpunkt der Einmeldung des weiteren Schadens – wenn die Bedingungen diese Möglichkeit offen halten – erst nach Ablauf der Jahresfrist gemeldet wird. Oder erklären Sie von sich aus unmittelbar nach Meldung des Rechtsschutzschadens die Vertragskündigung.

Eine Reihe von Rechtsschutzversicherungen fragt bei Neuanträgen nur danach, welche Seite den vorherigen Vertrag gekündigt hat: Der Versicherer oder der Versicherungsnehmer. Hat die Versicherung gekündigt, wagt sich auf absehbare Zeit keine neue Gesellschaft an dieses „Risiko“ heran. Hat hingegen der Versicherungsnehmer gekündigt, besteht dieses Misstrauen nicht.

Alternativ, wenn Ihnen eine Rechtsschutzversicherung gekündigt hat: Beantragen Sie die neue Police über Ihren Ehegatten, Lebensgefährten oder Lebenspartner als Versicherungsnehmer und schließen Sie den Tarif so ab, dass eine „Familienversicherung“ begründet wird, über die Sie mitversichert sind. Nach Vorschäden wird nur bei den Antragstellern gefragt. Da nur diese Versicherungsnehmer werden, müssen nur diese Angaben machen – nicht die versicherten Personen.

Die ARBs (Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen) sind von Gesellschaft zu Gesellschaft unterschiedlich und bedürfen stets einer Einzelfallprüfung.

Stand: 16.03.2014