Meine Kanzlei hat daraufhin gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln vor dem Verwaltungsgericht Köln auf Informationszugang geklagt und im Urteil VG Köln, 13 K 665/22, vom 7.5.2026 recht bekommen. In dem ihm eigenen Bearbeitungstempo hat das Verwaltungsgericht das beklagte Land verurteilt:
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes bei dem Oberlandesgericht Köln vom 18. März 2021 verpflichtet, dem Kläger Informationszugang zu den beim beklagten Land vorhandenen amtlichen Informationen zu gewähren, aus denen sich ergibt, in wie vielen Fällen das beklagte Land im Zeitraum vom 22. März 2020 (Beginn des ersten Lockdowns) bis zum 12. Februar 2021 für Jurastudierende in Nordrhein-Westfalen für die Zulassung zur Ersten juristischen Staatsprüfung unter der seit März 2020 grassierenden Corona-Pandemie Ausnahmen gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 2. Alternative JAG 2003 von dem Erfordernis förmlich bewilligt hat, eine praktische Studienzeit von mindestens sechs Wochen bei einer Verwaltungsbehörde nachzuweisen.
Daraufhin hat der Präsident des Oberlandesgerichts Köln vom 23.6.2026 in Umsetzung dieser Entscheidung die hier zu findenden Informationen erteilt, die auf diesem Weg öffentlich zugänglich gemacht werden.
aktualisiert am 28.7.2026
Zuletzt aktualisiert am 28. Juli 2026 | Veröffentlicht: 7. Januar 2022

