Unterhaltsschaden nach § 844 Abs. 2 BGB
Dr. Riemer, Ihr Fachanwalt für Versicherungsrecht und Medizinrecht
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Verlieren Angehörige durch den Tod einer unterhaltspflichtigen Person ihre finanzielle oder betreuende Unterstützung, regelt § 844 Abs. 2 BGB den Anspruch auf Ersatz. Ob Barunterhalt oder Betreuungsunterhaltsschaden
Jeder Mensch ist gesetzlich verpflichtet, seine Angehörigen zu unterstützen. Stirbt eine unterhaltspflichtige Person, muss der Verursacher des Todes den entgangenen Unterhalt ersetzen.
Dabei wird zwischen zwei Formen unterschieden:
Der Geldbetrag, den der Verstorbene für den Lebensunterhalt der Hinterbliebenen (z. B. Ehepartner, Kinder oder Eltern) bereitgestellt hätte, wie Gehälter oder Renten.
Der Verlust von nicht-materiellen Leistungen, wie Haushaltsführung oder Kinderbetreuung. Dieser kann konkret (tatsächliche Kosten einer Ersatzkraft) oder fiktiv (hochgerechneter Geldbetrag) geltend gemacht werden.
Hinterbliebene können wählen, ob sie konkrete Kosten (z. B. für eine Haushaltshilfe) oder fiktiven Ersatz verlangen.
Bei fiktivem Ersatz wird der Betrag basierend auf üblichen Kosten (z. B. 8,50 €–12,00 € pro Stunde, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge) berechnet.
In intakten Familien wird angenommen, dass alle Mitglieder (auch Kinder oder der Alleinverdiener) zum Haushalt beitragen. Lebenslange Naturalunterhaltsleistungen können schnell sechsstellige Beträge ergeben.
Lebten der Verstorbene und die Hinterbliebenen getrennt, wird der tatsächlich gezahlte Unterhalt angesetzt – entweder durch einen bestehenden Unterhaltstitel oder eine Vereinbarung. In intakten Familien wird der Unterhaltsbetrag aus dem Einkommen des Verstorbenen ermittelt.
Wann beginnt die Frist bei Tod als Schadensfolge?
Nach § 844 BGB entsteht der Anspruch der Hinterbliebenen bereits zum Zeitpunkt des Unfalls.
Jedoch ist der Tod als Schadensfolge oft ungewiss, insbesondere bei langer Heilbehandlung oder in Fällen von Fahrerflucht. Daher beginnt die Verjährung des Anspruchs erst mit dem Eintritt des Todes.
Diese startet, sobald der Unterhaltsgeschädigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners hat – oder diese bei grober Fahrlässigkeit hätte haben müssen. In der Praxis bedeutet dies:
In bestimmten Fällen, wie bei Fahrerflucht oder langer Heilbehandlung, kann sich der Beginn der Verjährung verzögern.
Dr. Riemer, Köln